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Ein Tod steht bevor

Diese Fragen werden jetzt wichtig

Der Tod einer nahestehenden Person nähert sich. Für viele Menschen ist dies eine der schmerzhaftesten Erfahrungen des Lebens. Gerade während dieser Zeit ist es wichtig, sich nicht vollständig den Emotionen zu überlassen. Es scheint kontraintuitiv, aber für ein friedvolles Sterben und Trauern ist es notwendig, jetzt zu handeln, um es dem Sterbenden und seinen Hinterbliebenen nicht unnötig zu erschweren: Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen, Testamente oder Bestattungsvorsorgen sind augenblicklich abzuschließen, wenn es davor noch nicht geschehen ist. An dieser Stelle zeigen wir Fragen und die damit verbundenen Dokumente auf, die bei einem nahenden Sterbefall wichtig werden.

Eine detaillierte Beschreibung aller wichtigen Dokumente den Tod und den bevorstehenden Tod betreffend ist hier zu finden. Eine Anleitung zur Verfassung des Testaments hier.

Wer übernimmt die Fürsorge?

Für die Zeit bis zum Tod können die folgenden Dokumente die sterbende Person und ihre Angehörigen entlasten und die letzten Tage und Stunden so angenehm wie möglich gestalten: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Generalvollmacht sind Optionen, die abzuwägen sind. Eine Patientenverfügung stellt sicher, dass die eigenen Wünsche bezüglich medizinscher Maßnahmen Folge geleistet werden, wenn man nicht mehr in der Lage ist, sie selbst zu äußern. Ohne die Verfügung werden gesetzliche Vertreter bestimmt, die mit den behandelnden Ärzten und Ärztinnen über die eigene Gesundheit entscheiden werden. Für viele wäre diese Regelung schwer ertragbar. Aus diesem Grund kann mit einer Vorsorgevollmacht eine nahestehende Person berechtigt werden, medizinische Entscheidungen zu treffen, wenn man selbst nicht mehr dazu fähig ist. 

Die Betreuungsverfügung ist der Vorsorgevollmacht ähnlich, jedoch ist ihre Anwendung regulierter: Die eingesetzte Person wird erst handlungsfähig, wenn vom Betreuungsgericht die Unfähigkeit der vertretenen Person festgestellt worden ist. Somit wird die strikte Befolgung der festgeschriebenen Wünsche sicher gestellt – anders als bei der Vorsorgevollmacht, die der innehabenden Person schneller und unmittelbarer Handlungsfähigkeit einräumt. Der Nachteil bei einer Betreuungsverfügung ist die längere Wartezeit durch den Weg über das Gericht. Zügige Entscheidungen sind dementsprechend schwer möglich. 

Schließlich besteht über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung hinaus die Möglichkeit einer Generalvollmacht. Diese ist am umfassendsten und besteht über den Tod hinaus. Nur die Erben und Erbinnen können die Generalvollmacht widerrufen. Selbstredend ist bei dieser Variante das Missbrauchsrisiko am höchsten, weshalb sie nur von einem Notar erteilt werden kann. 

Sterbende Personen sollten ausführlich über diese drei Dokumente aufgeklärt werden und somit die Möglichkeit bekommen, zu entscheiden, was sie sich in medizinischen Notsituationen wünschen. 

Was soll nach dem Tod geschehen?

Entscheidungsfähigkeit über den Tod hinaus ist ein wichtiges Gut, jedoch muss es aktiv vom Betroffenen in Anspruch genommen werden, damit die Bedürfnisse berücksichtigt werden. Eine der ersten Fragen lautet häufig: Möchte ich Organe von mir spenden? Wenn ja, sollte ein Organspendeausweis ausgefüllt werden. 

Für die Organisation und Finanzierung der Bestattung können mehrere Dokumente mit unterschiedlichen Handlungsbereichen ausgefüllt werden: Eine Bestattungsvorsorge ist ein Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen. Mit diesem kann die Finanzierung und zahlreiche Details der Bestattung vereinbart werden. Die Einrichtung eines Treuhandkontos für die Bezahlung schützt vor einer Zweckentfremdung des Geldes, wie es bei einer Sterbegeldversicherung möglich ist. Die Bestattungsverfügung regelt den Rest der Zeremonie: Musikwünsche, Auswahl der Gäste etc. fallen nicht in das Aufgabengebiet von Bestattern und Bestatterinnen und müssen deshalb gesondert festgehalten werden. 

Gibt es ein Testament?

Die meisten Menschen denken bei den Tod betreffenden Dokumenten zunächst an das Testament. Das ist auch richtig, denn ein Testament bietet die Möglichkeit, zu entscheiden, welche Menschen oder Organisationen aus dem Nachlass bedacht werden sollen. Ohne Testament wird das Erbe nach gesetzlicher Regelung verteilt. Ein Testament kann privat oder über eine Notar aufgesetzt werden. Bei Letzterem kann man sich der Rechtskraft sicher sein. Ein selbst verfasstes Dokument muss einer bestimmten Form entsprechen, die wir dir auf unserer Website in einem eigenen Artikel vorstellen. Bei einem privaten Testament ist außerdem mindestens eine vertrauenswürdige Person über den Ort der Lagerung einzuweihen. Denn ohne dem physischen Dokument des Testaments kann es nicht rechtswirksam werden. Schließlich muss man sich bewusst sein, dass ein Testament erst Wochen nach dem Tod, also nach der Beerdigung, durch das Nachlassgericht geöffnet wird. Wünsche für das eigene Sterben und die Bestattung können durch ein Testament nicht erfüllt werden. 

Ein Testament ist nicht alles: Das regelt der Bestattungsvorsorgevertrag

Ein Testament legt die Verteilung des Nachlasses fest. Obwohl man auch im Testament über seine Bestattungswünsche schreiben könnte, wäre es vergebene Mühe. Ein Testament wird durch die gesetzlich festgelegte Sperrfrist erst Wochen nach einer Bestattung geöffnet. Eine Bestattung wiederum muss zwischen dem zweiten und achten Tagen des Todes ausgeführt werden. Aus diesem Grund müssen die Vorstellungen über die eigene Bestattung in einem gesonderten Dokument festgehalten sein. Denn die Planung und Finanzierung des eigenen Ablebens sollte man nicht dem Zufall überlassen. Es ist der letzte große Moment des eigenen Lebens – und man kann ihn beeinflussen. Es gibt zwei Möglichkeiten die eigene Bestattung im Vorhinein zu organisieren: entweder mit einer Bestattungsverfügung oder einem Bestattungsvorsorgevertrag. Der Unterschied zwischen den beiden Optionen besteht in der finanziellen Absicherung: Bei einer Bestattungsverfügung müssen die niedergeschriebenen Wünsche nur befolgt werden, wenn die Kosten aus dem Erbe beglichen werden können. Bei einem Bestattungsvorsorgevertrag gibt es diese Möglichkeit nicht. Der Vertrag zwischen einem Bestattungsinstitut und dir beinhaltet auch die notwendige Finanzierung. Mit einem Treuhandkonto oder einer Sterbeversicherung werden die erforderlichen Geldsummen schon vor dem Ableben bereitgelegt. Wichtig bei der Entscheidung zu überdenken ist folgendes: Das Geld einer Sterbeversicherung ist nicht zweckgebunden im Gegensatz zum Geld auf einem Treuhandkonto. Das heißt, das Geld kann von deinen Erben auch für andere Dinge verausgabt werden. Auf eine Bestattungsverfügung sollte trotzdem nicht verzichtet werden. Manche Dinge wie die Auswahl der Musik oder die Einladung von Gästen fällt nicht unter die Zuständigkeit eines Bestatters. 

Patientenverfügung, Organspendeausweis, Generalvollmacht 

Welche Dokumente benötige ich wann?

„Wie wollen wir leben?“ und „Wie wollen wir sterben?“ sind die zentralen Fragen des menschlichen Lebens. Doch während Ersteres uns täglich umtreibt, bleibt Letzteres oft außen vor. Mit dem Verlust der Selbstbestimmung durch Unfall oder Krankheit will sich niemand gerne beschäftigen – verständlich. Dabei hängt unsere Würde entscheidend davon ab, wie wir für später vorsorgen.

Während wir mit einem Testament unseren Nachlass (sozusagen die Nachsorge) regeln, treffen wir mit Vorsorgedokumenten, wozu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gehören, wie der Name schon sagt Verfügungen im Voraus. Wir sichern uns vorbeugend ab.

Mit einer Patientenverfügung regeln wir, welche ärztliche Behandlung wir in einem medizinischen Notfall oder bei schwerer Krankheit erhalten möchten. Die Patientenverfügung allein reicht aber, anders als viele denken, häufig nicht aus, um zu garantieren, dass Ärzte und Ärztinnen im Sinne des Betroffenen handeln können. Sind die Erkrankten selbst außerstande, einer medizinischen Behandlung zuzustimmen, geht dieses Recht nämlich nicht automatisch auf Ehepartner oder Kinder über. Denn es gibt in Deutschland (noch) kein gesetzlich geregeltes Angehörigenvertretungsrecht. Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, die ab 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, sieht diesbezüglich Änderungen vor. Ehepartner sollen sich dann befristet auf sechs Monate gegenseitig vertreten können.

Aktuell dürfen nur gerichtlich bestellte Betreuer oder Bevollmächtigte stellvertretend entscheiden. Personen ab 18 Jahren sollten sich deshalb auch um eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung kümmern, mit denen sie die Befugnis zur Einwilligung auf einen Bevollmächtigten übertragen. 

Doch was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung, Vollmacht und Betreuungsverfügung? Und welche Dokumente benötigt man in welchen Situationen?Diese Fragen wollen wir nachfolgend klären. 

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung teilen Menschen, die im Sterben liegen, Medizinern vorab mit, unter welchen Voraussetzungen für sie ein Leben nicht mehr würdevoll ist. Sie dient sozusagen als Schutz vor medizinischer Überbehandlung. Das hat nichts mit aktiver Sterbehilfe zu tun, denn das ist in Deutschland nicht erlaubt. Auch muss niemand befürchten, dass gar keine ärztlichen Handlungen mehr unternommen werden. Vielmehr bestimmen die erkrankten Personen selbst, welche medizinischen Maßnahmen in welchen Situationen durchgeführt werden sollen. 

Zum Einsatz kommt sie immer erst dann, wenn die betroffenen Menschen selbst nicht mehr ansprechbar sind und sich nicht äußern können, ob sie einer medizinischen Behandlung zustimmen oder sie ablehnen. Sodann ist sie für alle Beteiligten verbindlich.

Welche Form muss ich wahren?

Gesetzlich ist vorgegeben, dass Du

– zum Zeitpunkt der Erstellung volljährig und einwilligungsfähig, also im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sein musst;

– die Verfügung schriftlich (mit der Hand oder am Computer) verfasst oder einen Vordruck ausgefüllt hast, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben oder notariell beglaubigen hast lassen;

– vom Arzt keine aktive Sterbehilfe verlangst.

Weitere gesetzliche Vorgaben oder Anforderungen an die Patientenverfügung gibt es nicht, das heißt, inhaltlich darf der Text ganz nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen gestaltet werden. Allerdings gibt es zwei wesentliche Punkte, die unbedingt beachten werden sollten: 

Formuliere klar und konkret, was Du möchtest und was nicht

In einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe durchgeführt werden sollen und welche nicht. Es ist eine Auflistung der persönlichen Do’s and Don’ts für den medizinischen Ernstfall. Entsprechend wichtig ist, dass Vorstellungen so konkret wie möglich formuliert werden. Andernfalls, kann das dazu führen, dass die Verfügung ungültig ist. Auf allgemeine Formulierungen wie „Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten zur Erhaltung eines erträglichen Lebens“ sollte verzichtet werden sowie auf schwammige Begriffe wie „qualvolles Leiden“ oder „Apparatemedizin“. Unklare Aussagen sind keine Hilfe, im Gegenteil: Sie erschweren den Behandlern herauszufinden, was gewünscht ist und was nicht. Hilfreich hingegen sind Ergänzungen zu den persönlichen Wertvorstellungen und religiösen Anschauungen. Sie stellen eine Auslegungshilfe dar, um die Einstellung zum Leben und Sterben, Überzeugungen und Wertvorstellungen des Patienten richtig deuten und berücksichtigen zu können.

Achte darauf, dass die Patientenverfügung eindeutig ist und keine Widersprüche enthält

Die Auslegung der Patientenwünsche ist auch dann erschwert, wenn sich die Anweisungen in der Patientenverfügung widersprechen. Angenommen Du schreibst an einer Stelle, dass Du möglichst lange leben willst, aus einer anderen Passage geht jedoch hervor, dass Du bestimmte „lebenserhaltende Maßnahmen“ ablehnst, dann haben Ärzte und Ärztinnen es schwer herauszufinden, wie sie handeln sollen. Ein weiteres Beispiel aus der medizinischen Praxis, das oft zu Unklarheiten führt, ist die Entscheidung für oder gegen eine Organspende: Wenn zum Beispiel intensivmedizinische Maßnahmen wie die künstliche Beatmung in der Patientenverfügung abgelehnt werden, zeitgleich aber einer Organspende zugestimmt wurde, sei es in der Patientenverfügung oder auf dem Organspendeausweis, entsteht ein Widerspruch. Denn Patienten müssen für eine gewisse Zeit intensivmedizinisch am Leben erhalten werden, damit geprüft werden kann, ob sie für eine Organspende infrage kommen; anders lässt sich der Hirntod als Voraussetzung für eine Organentnahme nicht feststellen. 

Sollte sich die persönliche Meinung ändern, können die Patientenverfügung jederzeit aktualisiert oder neu aufgesetzt werden. Nicht nur deshalb lohnt es sich, in regelmäßigen Abständen einen Blick darauf zu werfen. Darüber hinaus besteht jederzeit die Möglichkeit, die Patientenverfügung zu widerrufen, auch mündlich!

Wo kann ich mich informieren? Wer hilft bei der Erstellung?

In der Broschüre „Patientenverfügung“, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf der Webseite zum Download bereitstellt, steht eine Vielzahl an Ratschlägen zur Gestaltung von Patientenverfügungen bereit – mit Textbausteinen und Musterverfügungen für unterschiedliche Lebensabschnitte oder -situationen. Doch kein Beispiel kann die fachmännische Beratung ersetzen. Vor allem für medizinische Laien empfiehlt es sich, sich vorab zu informieren. Der erste Ansprechpartner ist der Hausarzt.

Auch an fachkundige Einrichtungen, wie die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) kann man sich wenden. Das Beratungsangebot der UPD ist kostenlos und in mehreren Sprachen verfügbar (Deutsch, Türkisch, Russisch und Arabisch). 

Generalvollmacht/Vorsorgevollmacht

Mit einer Vollmacht werden Person bestimmt, die für andere entscheiden und handeln, wenn diese durch Krankheit oder Unfall selbst nicht dazu imstande sind.

Mit einer Generalvollmacht werden eine oder mehrere Personen bevollmächtigt, alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten für den Erkrankten durchzuführen. Für Ehepartner oder Familienmitglieder ist sie daher am bequemsten, da Bevollmächtigte im Prinzip alle Rechtsangelegenheiten regeln dürfen. Davon ausgenommen sind höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, wozu Eheschließung und Scheidung, Testament und Erbvertrag, aber auch Freiheitsentziehung und die Einwilligung in medizinische Behandlungen gehören.

Die Entscheidungsbefugnis über freiheitsentziehende Maßnahmen und die Einwilligung in medizinische Behandlungen muss nach Paragraph 1906 BGB ausdrücklich in einer Vollmacht genannt werden. Eine allgemeine Generalvollmacht reicht hierfür nicht aus, demnach wird in den meisten Fällen eine Vorsorgevollmacht empfohlen, die auch Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge umfasst. 

Wichtig: Ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts sind ärztliche Zwangsmaßnahmen oder freiheitsentziehende Maßnahmen (Bettfixierung, Unterbringung in einem geschlossenen Pflegeheim u. a.) selbst bei ausdrücklicher Nennung in der Vorsorgevollmacht nicht zulässig. Solche Maßnahmen bedürfen immer der Entscheidung eines Betreuungsgerichts. Den Umfang der Vollmacht bestimmt jeder selbst. Es kann genau festlegt werden, für welche Bereiche die Vollmacht gelten soll und für welche nicht. So werden Missverständnisse minimiert. Beim Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz siehst Du, welche Bereiche eine Vollmacht abdecken kann:

Gesundheit und Pflege

Der oder die Bevollmächtige erhält Einblick in die Krankenakte und kann für den Patienten beispielsweise einwilligen oder ablehnen, dass bestimmte Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden. Wichtig: Die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht nicht vergessen!

Wohnen und Aufenthalt

Der oder die Bevollmächtigte kann die Wohnung untervermieten oder Mietverträge kündigen, aber auch entscheiden, ob der Patient in einem Pflegeheim oder zu Hause versorgt wird.

Behörden und Gerichte

Der oder die Bevollmächtigte kann Behördengänge für die erkrankte Person durchführen und diese vor Gericht vertreten. Das heißt, er oder sie kann Ausweise beantragen, Versicherungsangelegenheiten erledigen und Anwälte beauftragen.

Vermögen und Finanzen

Der oder die Bevollmächtige kann zum Beispiel Rechnungen bezahlen und Überweisungen tätigen oder Rechtsgeschäfte im Namen des Erkrankten abschließen und dessen Vermögen verwalten. Für bestimmte Aktivitäten wie Immobiliengeschäfte oder die Aufnahme von Krediten ist eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung obligatorisch. Achtung: Banken verlangen oft zusätzlich eine Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht.

Post und Fernmeldeverkehr/Digitales

Der oder die Bevollmächtigte kann Post empfangen und beantworten, Telefon- und Internetverträge sowie Zeitungsabos für den Patienten abschließen oder kündigen und hat darüber hinaus Zugang zu dessen E-Mail-Postfach oder Profilen in den sozialen Netzwerken.

Wen soll ich bevollmächtigen?

Grundsätzlich gilt: Je größer der Handlungsspielraum, desto höher das Missbrauchsrisiko. Bevollmächtigt werden sollten deshalb nur Personen, denen man uneingeschränkt vertraut und denen man diese Aufgabe auch zutraut. 

Es ist unabdingbar, dass mit der Person, die bevollmächtigt werden soll, ein ausführliches Gespräch geführt wird. Sie sollte die Auffassungen und Vorstellungen des Patienten kennen und in der Lage sein, diese umzusetzen. Unter Umständen ist es manchmal sogar sinnvoller, jemanden aus der zweiten Reihe zu benennen. 

Welche Form muss ich wahren?

In keiner Vollmacht dürfen die eigenhändige Unterschrift, Ort und Datum fehlen. Wie bei der Patientenverfügung gibt es darüber hinaus keine weiteren formalen Vorschriften. Sie dürfte sogar von einer anderen Person verfasst werden, obwohl davon abzuraten ist, da die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers dadurch eher in Zweifel gezogen werden kann.

Betreuungsverfügung

Zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht besteht ein erheblicher Unterschied: Denn die Betreuungsverfügung dient anders als die Vorsorgevollmacht nicht der Betreuungsvermeidung, sondern der näheren Gestaltung einer vom Gericht angeordneten Betreuung (siehe Formular Betreuungsverfügung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz). Jeder Betreuung geht ein Gerichtsverfahren beim zuständigem Betreuungsgericht (Amtsgericht) voraus. Der Richter muss entscheiden, ob und für welche Bereiche eine Betreuung notwendig ist und wer dafür infrage kommt. Mit einer Betreuungsverfügung kann dem Gericht gegenüber zum Ausdruck gebracht werden, wer als Betreuer gewünscht wird bzw. wer in jedem Fall ausgeschlossen werden soll. Außerdem kann genau beschrieben werden, welche Aufgaben der Betreuer übernehmen und was sonst noch bei der Betreuung beachtet werden soll. Dazu gehört zum Beispiel, ob man in einem Pflegeheim wohnen will oder lieber in den eigenen vier Wänden. 

Wichtig: Eine Betreuungsverfügung ist immer nur ein Vorschlag. Ob die vorgeschlagene Person als Betreuer geeignet ist, entscheidet das Gericht. Es kann sein, dass vom Amtsgericht keine der vorgeschlagenen Personen als Betreuer akzeptiert wird. Dann wird entweder jemand aus dem persönlichen Umfeld des  Betroffenen bestimmt oder ein ehrenamtlicher oder beruflicher Betreuer eingesetzt.

Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung? Was ist besser?

Existiert eine Person, der uneingeschränkt Vertrauen entgegengebracht wird, ist eine Vorsorgevollmacht wahrscheinlich die bessere Wahl. Denn sie hat gegenüber der Betreuungsverfügung wesentliche Vorteile: Der oder die Bevollmächtigte kann Entscheidungen sofort und ohne Zeitverlust treffen. Außerdem darf das Betreuungsgericht für die in der Vorsorgevollmacht abgedeckten Bereiche keine Betreuung anordnen. Somit steht der oder die Bevollmächtigte nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts.

Wo kann ich mich informieren? Wer hilft bei der Vorsorgeplanung? 

Ausführliche Informationen zum Betreuungsrecht sowie Musterverfügungen, Formulare und Vordrucke bietet das Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de. In der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz stehen generelle Informationen zum Betreuungsrecht sowie detaillierte Auskünfte über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bereit. Die Broschüre ist auch in Leichter Sprache verfügbar. 

Die Bundesnotarkammer hat alle wichtigen Begriffe rund um Vorsorgedokumente in einem Glossar zusammengetragen. 

Die besten Anlaufstellen in Sachen Vorsorgeplanung sind aber Notare und Rechtsanwälte. Sie beraten nicht nur bei komplexen Sachverhalten und werden auf Gesichtspunkte aufmerksam machen, auf die man selbst wahrscheinlich nie gekommen wäre.  Soll der oder die Bevollmächtigte auch Kredit- oder Immobiliengeschäfte durchführen dürfen, ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Beglaubigen? Beurkunden?

Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, sind beglaubigte oder beurkundete Vorsorgevollmachten immer rechtssicherer. Dasselbe gilt für Patientenverfügungen, obwohl die Rechtswirksamkeit seltener angezweifelt wird. Es bestehen zwei Möglichkeiten: 

Öffentliche Beglaubigung: Gerichte, Betreuungsbehörden, Stadtverwaltungen dürfen Vorsorgedokumente beglaubigen, also die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung von Originaldokument und Kopie bestätigen. Auch Notare beglaubigen Dokument, sind aber meist teurer. 

Notarielle Beurkundung: Bei einer Beurkundung prüft ein Notar neben der Echtheit der Unterschrift auch den Inhalt der Vollmacht und beurkundet das Dokument.

Wo soll ich die Dokumente aufbewahren, damit sie gefunden werden?

Vorsorgedokumente sind wenig hilfreich, wenn keiner weiß, dass es sie gibt. Sie gehören deshalb nicht in den Tresor und auch nicht unters Kopfkissen. Damit sie die Aufmerksamkeit und Beachtung finden, sollten die Vorsorgedokumente am besten so aufbewahrt werden, dass Angehörige oder Betreuer und gegebenenfalls auch das Betreuungsgericht möglichst schnell davon erfahren. 

Alle Vorsorgedokumente sind nur im Original gültig. Es ist aber nicht notwendig, sie ständig bei sich zu tragen. Ein Hinweis in der Geldbörse reicht aus – etwa ein mit Datum versehenes Kärtchen, auf dem steht: „Ich habe eine Patientenverfügung“. Auch der Hausarzt kann gebeten werden, eine Ausfertigung der Patientenverfügung zu den Akten zu nehmen. Die Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam und die bevollmächtigte Person kann sofort im Namen des Patienten handeln – vorausgesetzt, sie besitzt die Vollmacht im Original. 

Ähnliches gilt für die Betreuungsverfügung. Das Gericht braucht immer das Original, es ist aber möglich, eine Kopie zu Hause aufzubewahren mit dem Hinweis, wo das Original zu finden ist.

Eine sinnvolle Alternative ist, sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer unter www.vorsorgeregister.de registrieren zu lassen. Das gilt sowohl für private und notarielle Vorsorgevollmachten als auch für Betreuungs- und Patientenverfügungen. Das Zentrale Vorsorgeregister ist kein Aufbewahrungsort für Vorsorgedokumente. Es wird lediglich ein Eintrag gespeichert, damit Gerichte abfragen können, ob und welche Vorsorgeurkunden vorhanden sind. Für die Registrierung wird eine einmalige Gebühr fällig. Ihre Höhe richtet sich nach der Vorsorgeregister-Gebührensatzung und liegt bei durchschnittlich 13 Euro (davon abhängig, ob die Registrierung online oder postalisch beantragt wird, ob per Lastschrift oder Überweisung bezahlt wird und wie viele Personen als Bevollmächtigte eingetragen werden sollen).

Nachdem die Vorsorgedokumente im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen wurden, wird eine Informationskarte ausgestellt, die zum Beispiel in die Geldbörse gesteckt wird. So wissen alle Beteiligten schnell Bescheid. 

Wichtig: Eheleute, die sich gegenseitig bevollmächtigen wollen, sollten die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister getrennt voneinander durchführen. Andernfalls könnte die Vorsorgevollmacht des anderen Ehepartners nicht gefunden werden. 

Weitere Dokumente und Urkunden

Ausweis zur Organ- und Gewebespende

Organspenden sind wichtig. Sie retten Leben. Existiert kein Organspendeausweis, schließt das eine Organspende nicht zwangsläufig aus. Dann ist nämlich der nächste Angehörige befugt, über die Organspende zu entscheiden. Irgendwann soll die Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden können. Aktuell besteht nur die Möglichkeit, die Entscheidung in der Patientenverfügung zu vermerken und/oder einen Organspendeausweis auszufüllen. Auf der Webseite www.organspende-info.de kann er auch direkt online ausgefüllt und ausgedruckt werden. Wer das Scheckkartenformat bevorzugt, kann den Organspendeausweis auf der Webseite auch als Plastikkarte bestellen. Ausweis und Lieferung sind kostenlos.

Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht

Im Bankverkehr sind Vollmachten verständlicherweise eine besonders brisante Sache, gilt es doch, jeden missbräuchlichen Zugriff auf das Konto zu verhindern. Kreditinstitute prüfen deshalb besonders streng und bestehen oft sogar auf eine gesonderte Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht, die in Begleitung der zu bevollmächtigenden Person persönlich beim Kreditinstitut beantragt werden muss. Eine Vorlage einer Konto- und Depotvollmacht ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einzusehen.

Sorgerechtsverfügung

Gibt es minderjährige Kinder, kann eine Sorgerechtsverfügung ratsam sein. Darin teilen Eltern dem Vormundschaftsgericht mit, wer die Vormundschaft übernehmen soll, wenn sie beispielsweise durch Tod oder Unfall ihr Kinder nicht mehr versorgen können. Ebenso können Personen als Vormund ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist es von Vorteil, einen Grund für diese Entscheidung anzugeben. Denn das Vormundschaftsgericht kann, aber muss Vorschläge nicht akzeptieren.

Bestattungsvollmacht/Bestattungsverfügung

Wer die gesetzliche Totenfürsorgepflicht umgehen will, weil er oder sie zum Beispiel nicht möchten, dass die bestattungspflichtigen Personen (der Reihenfolge nach sind das Ehepartner, Kinder und Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder, Nichten und Neffen) die Beerdigung ausrichten, sollte eine Bestattungsvollmacht erstellen. Eine Bestattungsvollmacht und eine Bestattungsverfügung sorgen dafür, dass die Beerdigung so abläuft, wie es sich der Verfasser oder die Verfasserin wünschen. Sie legen fest, wo und auf welche Art die verstorbene Person bestattet werden wollen, wer die Beerdigung organisiert, welche Musik gespielt werden soll usw.

Damit die bevollmächtigte Person nicht die Kosten für die Beerdigung zu tragen hat, sollte in der Bestattungsvollmacht vermerkt werden, dass die Kosten aus dem Erbe beglichen werden sollen.

Ich will das nicht 

Kann ich eine Testamentsverfügung ablehnen?

Ein Erbe muss nicht ausdrücklich angenommen werden. Erbe wird jeder von selbst, der aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder durch ein Testament als Erbe bestimmt wurde.

In beiden Fällen erfolgt eine Benachrichtigung vom Nachlassgericht. Sodann dürfen die vorläufigen Erben entscheiden, ob sie Rechtsnachfolger des Erblassers werden wollen. So manch einer mag sich wahrscheinlich denken: „Klar, nur her damit“, wird doch das Erben oft mit einem finanziellen Gewinn gleichgesetzt. Leider entspricht das nicht immer der Wahrheit. Vererbt werden nämlich nicht nur Geld- und Sachwerte, sondern auch Schulden, das heißt, eventuelle Verbindlichkeiten des Nachlasses gehen nach dem Motto „Ganz oder gar nicht“ auch auf die Erben über. Es bleiben zwei Optionen: das Erbe insgesamt anzunehmen oder es auszuschlagen. Aber Achtung: Wer vorschnell reagiert, riskiert mit dem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten des Nachlasses zu haften.

Deshalb sollte die Entscheidung, ob ein Erbe angenommen wird oder nicht, immer reiflich überlegt werden. Auf keinen Fall darf die Entscheidung aber aufgeschoben werden, denn viel Zeit haben potenzielle Erben nicht – genau genommen nur sechs Wochen ab dem Tag, an dem von der Erbschaft Kenntnis genommen wurde. Wer im Ausland lebt, erhält sechs Monate Bedenkzeit. „Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.“§ 1943 BGB

Das Erbe auszuschlagen ist per persönlicher Erklärung (weder Brief, Fax noch E-Mail werden akzeptiert) beim Nachlass- bzw. Amtsgericht oder durch Beurkundung vor einem Notar und Abgabe in öffentlich beglaubigter Form beim Gericht möglich.

Wie erfahre ich, ob das Erbe überschuldet ist?

Oft hat man schlicht und einfach keine Ahnung, ob der Nachlass etwas wert oder überschuldet ist. Es gilt zunächst eine detaillierte Bestandsaufnahme zu machen und sich einen Überblick über den aktuellen Vermögens- und Schuldenstand zu verschaffen. Welche Zahlungsverpflichtungen, z. B. offene Rechnungen von Handwerkern, Ärzten usw. bestehen noch, gibt es Lebensversicherungen oder offene Kredite, sind Steuerschulden bekannt. Von Vorteil ist, dass Hinterbliebene bis zur Annahme oder Ausschlagung eines Erbes als vorläufige Erbe gelten, denen Einsicht in die Nachlassakte sowie Konten- und Vermögenseinsicht zustehen.

Die Drei-Monatseinrede gilt wie eine Schonfrist nach Annahme der Erbschaft, um den Nachlass nochmals zu sichten und um zu entscheiden, ob die Nachlassverwaltung beantragt werden soll. Während dieser drei Monate ist es laut § 2014 BGB erlaubt, Zahlungen von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern.

Aufgebotsverfahren: Wer nur vermeiden will, mit Schulden konfrontiert zu werden, kann ein Aufgebotsverfahren einleiten, um die Nachlassverhältnisse zu klären. Hierbei werden alle Gläubiger dazu aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte beim Gericht anzumelden. Danach entscheidet der Erbe, ob er oder sie einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen, die Nachlassinsolvenz beantragen oder den Nachlass lieber selbst verwalten will. Ist die Nachlasssituation unklar oder komplex, ist ein Antrag auf Nachlassverwaltung sinnvoll. Dann kümmert sich ein vom Gericht bestellter Nachlassverwalter um die Abwicklung des Nachlasses. Dieses Vorgehen eignet sich auch dann, wenn befürchtet wird, eine überschuldete Erbschaft anzunehmen, denn die Haftung beschränkt sich damit auf die Erbmasse.

Dürftigkeitseinrede: Deckt der Nachlass nicht einmal die Kosten der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, kann die Haftung beschränkt werden, indem man sich bei Gläubigern auf die Dürftigkeit des Nachlasses beruft.

Hilfe, ich habe Schulden geerbt. Wie werde ich die wieder los?

Erben haften. Das bedeutet, selbst ein verschuldeter Nachlass geht auf die Erben über, sobald diese die Erbschaft angenommen hat. Zum Erbantritt bedarf es aber keiner aktiven Zusage, vielmehr gilt eine Erbschaft auch dann als angenommen, wenn verabsäumt wurde, es innerhalb der gesetzlichen Frist auszuschlagen.

Wurde die Ausschlagungsfrist versäumt und es stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, so ist das noch kein Grund zu verzagen. Es bleibt immer noch die Möglichkeit, die Nachlassinsolvenz zu beantragen. Ist der Nachlass wertig genug, um die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, wird er von Nachlassinsolvenzverwalter abgewickelt. Die Haftung beschränkt sich sodann lediglich auf den Nachlass und Gläubiger haben keinen Zugriff auf das Privatvermögen der Erben. Achtung: Für eine verspätet beantragte Nachlassinsolvenz können Erben haftbar gemacht werden, denn Gläubiger dürfen für Schäden durch Verzögerungen Schadensersatzansprüche geltend machen. Nicht nur deshalb ist es wichtig, die gesetzlichen Vorschriften genau zu kennen. 

Hilfe, die Erbausschlagung war ein Fehler. Wie kann ich das Erbe doch noch antreten?

Wer aufgrund einer Fehleinschätzung vorschnell gehandelt und das Erbe ausgeschlagen hat, kann unter Umständen die Erbschaft doch noch antreten, indem er oder sie die Erbausschlagung vor Gericht anfechtet.

Wichtig: Vage Vermutungen und Spekulationen über die Wertigkeit des Nachlasses sind kein Grund, ein ausgeschlagenes Erbe anzufechten. 2018 entschied ein Gericht, dass keine Anfechtung der Erbausschlagung möglich ist, wenn die Ausschlagung allein aufgrund einer vermuteten Überschuldung des Nachlasses getätigt wurde. 

Erbrechtsfallen und -mythen

Wer die Wohnung des Verstorbenen zuerst betritt, erbt die Schulden! 

Wir haben die wichtigsten Mythen und Fallstricke, die es beim Erben und Vererben zu beachten gibt, zusammengetragen.

VERERBEN

Ich brauche kein Testament. Mein Ehepartner und ich sind kinderlos geblieben, somit erbt er oder sie ohnehin alles. 

Vielen Paaren ist gar nicht bewusst, dass der Tod des Partners auch für die eigene Existenz eine Bedrohung darstellen kann. Denn nur allzu oft wird die gesetzliche Erbfolge vergessen, die immer dann greift, wenn es kein Testament gibt. Das bedeutet, dass der Verwandtschaft des Verstorbenen auch Teile der Erbmasse zustehen. Und zur Erbmasse gehört nicht nur Geld: den Schwiegereltern gehören dann beispielsweise auch ein Drittel der Einbauküche, ein Drittel des Sofas, des Autos, des Fernsehers usw. Um das zu vermeiden, führt kein Weg an einem Testament vorbei.

Mein Lebensabschnittsgefährte und ich sind seit Jahrzehnten ein Paar.

Hinterbliebene Beziehungspartnern stehen noch schlechter da als Ehegatten. Ist ein Paar nicht verheiratet oder verpartnert, erben sie ohne testamentarische Verfügung überhaupt nichts. Denn weder das gesetzliche Erbrecht noch das Pflichtteilsrecht sieht einen Anspruch für sie vor.

Mein Testament habe ich in der Cloud gespeichert – dort ist es am sichersten.

Dateien in der Cloud mögen vielleicht sicherer sein als Dateien auf dem Computer. Ein Testament ist aber keine Datei, sondern ein Dokument. Es muss nach dem Tod gefunden werden, damit es rechtsgültig ist. Das Testament ausgedruckt zu den Unterlagen zu legen, ist aber auch keine gute Idee. Denn Gültigkeit besitzt ein Testament – sofern es nicht notariell beglaubigt wurde – nur dann, wenn es mit der Hand verfasst und unterschrieben wurde. 

Achtung: Es kommt nicht selten vor, dass Testamente, die zu Hause aufbewahrt werden, nach dem Tod des Verfassers entweder nicht gefunden oder gar unterschlagen bzw. verfälscht werden. Einzig die Hinterlegung beim Nachlassgericht garantiert die Auffindung und Vollstreckung eines Testaments.

Meine Tochter ist eine einzige Enttäuschung. Die soll nichts kriegen, ich habe sie enterbt.

Werden Angehörige enterbt, bedeutet das mitnichten, dass sie leer ausgehen. Denn sie haben einen Pflichtteilanspruch, der nur in Ausnahmefällen entzogen werden kann. Eine ungeliebte Tochter müsste sich schon in die Kriminalität begeben oder dem Verstorbenen nach den Leben getrachtet haben, um ihren Anspruch zu verlieren. In welchen Fällen die Entziehung des Pflichtteils droht, ist in § 2333 BGB geregelt. Die Höhe des Pflichtteils ist gesetzlich festgelegt und wird in bar von der im Testament als Erben bestimmte Person ausgezahlt.

Wichtig: Ein Erbe aus einem Pflichtteilsanspruch muss schriftlich bei den Erben eingefordert werden. Ab dem Jahr nach Bekanntwerden der Erbschaft bleiben dafür drei Jahre. 

Die Kinder meines zweiten Ehemannes liebe ich wie meine eigenen. Ich hoffe, sie werden auch so behandelt, wenn ich einmal nicht mehr bin.

Es ist erfreulich, wenn Erwachsene und ihre Stiefkinder ein so gutes Verhältnis haben. Doch darauf zu hoffen, dass sie nach dem Ableben etwas erben werden, reicht nicht aus. Soll der Zuneigung Ausdruck in Form einer Erbschaft verliehen werden, muss ein Testament aufgesetzt werden, in dem die Stiefkinder bedacht sind. Laut gesetzlicher Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haben nämlich nur eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder einen Erbanspruch.

Mein Sohn verlangt den Pflichtteil jetzt schon. Ich muss wohl alles Geld zusammenkratzen und ihn auszahlen.

Dieser Irrtum ist schnell ausgeräumt: Solange man lebt, hat kein Kind Anspruch auf das Erbe und ist somit auch nicht berechtigt, den Pflichtteil einzufordern.

Mein Testament besteht nur aus Stichpunkten. Meine Angehörigen kennen mich so gut, die wissen schon, was ich meine. 

Ein Testament, dessen Beweiskraft als rechtliche Urkunde nicht gegeben ist, ist unwirksam. Anders gesagt: Der letzte Wille muss klar aus dem Testament hervorgehen, sonst ist es nicht mehr als ein Blatt Papier. 

ERBEN

Tante Ida hat mir stets ins Ohr geflüstert, dass ich einmal alles erbe. Also bin ich ihr alleiniger Erbe.

Eine mündliche Äußerung ist leider kein Beweis dafür, dass es tatsächlich ein Testament gibt oder dass ein Alleinerbe bestimmt wurde. Um erben zu können, muss die Erbberechtigung nachgewiesen werden – in aller Regel wird hierfür das originale Testament benötigt. 

Ich habe eine Erbschaft gemacht, die ich nicht will. Am besten warte ich erst einmal ab, bis sich das Nachlassgericht nochmals meldet.

Nach wie vor gehört es zu den größten Irrtümern beim Erben, dass ein Erbe ausdrücklich angenommen werden muss. Richtig ist jedoch, dass Personen durch Eintritt der gesetzlichen Erbfolge oder Personen, die in einem Testament als Erbe bestimmt wurden, automatisch Erbe werden. Den Brief vom Nachlassgericht zu ignorieren, wäre daher nicht ratsam, schließlich könnte sich später herausstellen, dass Schulden zum Nachlass gehören.

Will man das Erbe nicht antreten, muss es ausschlagen werden, entweder beim Notar oder direkt beim Nachlassgericht. In Deutschland ist dafür sechs Wochen Zeit. Die Ausschlagungsfrist beginnt mit Kenntnisnahme des Erbfalls. Wer im Ausland lebt, hat eine Frist von sechs Monaten.

Meine Mutter hat mich enterbt und ihr gesamtes Vermögen stattdessen ihrem Kater Gustav vermacht. Ich bekomme nichts.

Was für Tierliebhaber einem Affront gleichkommen mag, stellt sich für Enterbte als Glücksfall dar: Vor dem Gesetz gelten Tiere als Sachen. Sie sind keine Rechtssubjekte, somit nicht rechtsfähig und auch nicht erbfähig. Ein Testament, in dem ein Haustier als Erbe eingesetzt wurde, ist unwirksam – die gesetzliche Erbfolge setzt ein und die Tochter wird Erbe.

Im Mietvertrag steht nur mein Ehemann. Uns hat das nie gestört, doch jetzt, da er gestorben ist, befürchte ich, mir auch noch eine neue Wohnung suchen zu müssen.

Stirbt ein Ehepartner, so hat der Vermieter kein Recht, die gemeinsame Wohnung zu kündigen, selbst dann nicht, wenn einer der Ehepartner den Mietvertrag selbst nicht unterschrieben hat. Der Wortlaut in Paragraph 563 BGB ist unmissverständlich:

„Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.“

Ich brauche einen Erbschein, um Erbschaftsangelegenheiten zu regeln.

Hartnäckig hält sich die Meinung, dass für bestimmte Erbschaftsangelegenheiten wie die Übertragung einer Immobilie in jedem Fall ein Erbschein benötigt wird. Doch diese Aussage entspricht nicht ganz der Wahrheit. Wenngleich das Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung zwar berechtigt ist, einen Erbschein als Nachweis der Erbenstellung zu verlangen, ist die Überschreibung einer Immobilie auch durch Vorlage eines notariellen Testaments oder Erbvertrags möglich. In diesem Fall kann die Grundbuchänderung beim regional zuständigen Grundbuchamt mittels Antrag auf Berichtigung direkt in die Wege geleitet werden. Ein privatschriftliches Testament reicht hierfür aber leider nicht aus. In diesem Fall wird als Nachweis der Erbenstellung tatsächlich ein Erbschein benötigt, der beim zuständigen Amtsgericht eingeholt werden muss. Ob mit Erbschein oder durch beglaubigte letzte Verfügungen: In den ersten zwei Jahren ist der Grundbuchübertrag immer gebührenfrei.

Mein Vater hatte ein Schwarzgeldkonto in Lichtenstein. Glücklicherweise geht mich das nichts an.

Mit Eintritt der Erbschaft gehört dem Erben der gesamte Nachlass, also auch eventuell vorhandenes Schwarzgeld. Mit Eintritt der Erbschaft beginnt auch die Haftung für den gesamten Nachlass, also auch für hinterzogene Steuern. Sollten festgestellt werden, dass der Erblasser Schwarzgeld hinterlassen hat, muss der Fund unverzüglich dem Finanzamt gemeldet werden. Ein Versäumnis wird zum Straftatbestand.

Ich wurde von meiner Erbengemeinschaft überstimmt. Die goldene Uhr, die ich so gerne gehabt hätte, kriegt jetzt Cousine Erna.

Da alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft gleichberechtigt sind, wird auch immer die Zustimmung aller Erben benötigt. Ein Mehrheitsrecht gibt es nicht, auch nicht bei der Verteilung einzelner Nachlassgegenstände. 

Erbe und kein Testament

Wer bekommt eigentlich was?

Ein Erbe oder eine Erbin ist, wer zum Rechtsnachfolger und damit Eigentümer des Nachlasses einer verstorbenen Person bestimmt wurde. Das kann durch den letzten Willen eines Verstorbenen erfolgen oder durch die gesetzliche Erbfolge. Ohne testamentarische Regelung greift die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte gesetzliche Erbfolge. Sie ist hierarchisch in mehrere Ordnungen gegliedert, das heißt, Verwandte einer vorrangigen Ordnung schließen Verwandte entfernterer Ordnungen aus. 

Erben erster Ordnung: Nachkommen

Kinder eines oder einer Verstorbenen stellen die Erben erster Ordnung dar (adoptierte Kinder sind den ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt). Sie teilen sich das Erbe mit dem überlebenden Ehepartner. Für bereits verstorbene Kinder rücken Enkelkinder nach, denen der gleiche Erbteil zusteht, der ihrem Elternteil zugestanden hätte.

Erben zweiter Ordnung: Eltern und ihre Nachkommen

Gibt es keine Kinder und Enkelkinder, geht das Erbe auf Verwandte der zweiten Ordnung über. Das sind zunächst die Eltern und – wenn diese nicht mehr leben – die Geschwister und in weiterer Folge die Nichten und Neffen des Verstorbenen. War die Person nicht verheiratet und sind die Eltern noch am Leben, steht ihnen jeweils die Hälfte des Erbes zu. Der Anteil eines bereits verstorbenen Elternteils geht an die (Halb-)Geschwister des Verstorbenen bzw. deren Kinder über.

Erben dritter Ordnung: Großeltern und ihre Nachkommen

Dass ein Erbe an Verwandte der dritten Ordnung übergeht, kommt selten vor, nämlich dann, wenn der oder die Verstorbene keine Kinder und Enkelkinder hat, wenn beide Elternteile bereits verstorben sind und er oder sie entweder keine Geschwister hatte oder diese bereits verstorben sind und keine Kinder hatten. Dann fällt die Erbschaft den Großeltern bzw. deren Kindern und Kindeskindern zu, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers.

Gesetzliche Erbfolge bei Ehepartnern

Eheleute sind nicht miteinander verwandt, denn Verwandtschaft ist stets Blutsverwandtschaft. Da der Ehepartner aber zu den nächsten Angehörigen gehört, hat der Gesetzgeber auch für sie ein Erbrecht vorgesehen. Für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt dasselbe (§ 10 LPartG). Nach § 1931 Abs. 1 BGB erbt der überlebende Ehepartner neben Verwandten der ersten Ordnung (eigene Nachkommen) ein Viertel der Erbschaft, neben Verwandten der zweiten (Eltern und deren Nachkommen) oder dritten (Großeltern und deren Nachkommen) Ordnung die Hälfte der Erbschaft.

Haben Eheleute zu Lebezeiten keinen Ehevertrag aufgesetzt, sondern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erfolgt nach dem Tod eines Ehepartners ein Zugewinnausgleich. Der Begriff ist eher aus dem Eherecht bekannt und meint, dass Verheiratete oder Verpartnerte im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Gemeint ist damit keine Gütergemeinschaft, sondern vielmehr die Gütertrennung, da ohne Ehevertrag jeder Ehepartner das eigene Eigentum behält. Im Falle einer Scheidung erfolgt ein sogenannter Zugewinnausgleich. Dabei wird das Vermögen beider Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung und bei Beendigung der Ehe gegenübergestellt und der Zugewinn an Vermögen im Anschluss zur Hälfte ausgeglichen. Wird eine Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Partners aufgelöst, findet kein Vergleich des Vermögens statt, die Zugewinngemeinschaft wird pauschal berücksichtigt, indem der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners pauschal um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird (§ 1371 BGB). Erbrechtlich betrachtet erhält der Ehepartner dann

die Hälfte des Nachlasses bei vorhandenen Verwandten der ersten Ordnung,

drei Viertel des Nachlasses bei vorhandenen Verwandten der zweiten oder dritten Ordnung,

den ganzen Nachlass, sofern weder Verwandtschaft der ersten, zweiten oder dritten Ordnung vorhanden ist.

Falls über den Nachlass nicht testamentarisch verfügt wurde und keine Nachkommen, Ehepartner oder Verwandte den Verstorbenen beerben können, geht das Erbe auf den Staat, genauer auf jenes Bundesland über, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat.

Wer ist nicht erbberechtigt?

Grundsätzlich nicht erbberechtigt sind Schwager oder Schwägerinnen und Stiefkinder, da keine Blutsverwandtschaft mit dem Erblasser besteht. Dasselbe gilt für geschiedene Ehepartner, denn mit der Scheidung endet die gesetzliche Erbfolge für Eheleute.

Anders als viele meinen, haben auch unverheiratete Lebenspartner keinen Anspruch, den oder die Verstorbene zu beerben. Für sie kommt weder das gesetzliche Erbrecht noch das Pflichtteilsrecht zur Anwendung. Unverheiratete Partner gehen ohne Testament oder Erbrechtsvertrag vollkommen leer aus, was im Falle von gemeinsam angeschafften Immobilien schwerwiegende Folgen haben kann.

Erbengemeinschaften 

Alleinige Erben, können über den Nachlass verfügen, wie ihnen beliebt. Üblicherweise entstehen durch die gesetzliche Erbfolge aber sogenannte Erbengemeinschaften. Jedem Mitglied dieser Erbengemeinschaft gehört dann nur ein Teil der Erbmasse, der Nachlass insgesamt gehört allen gemeinsam. Das bedeutet, dass alle Miterben gemeinsam entscheiden, was mit dem Nachlass passieren soll. Das betrifft auch persönliche Nachlassgegenstände und familiäre Erinnerungsstücke. Alleinerben bleiben so lange Eigentum der gesamten Erbengemeinschaft, bis sich alle Mitglieder darüber einigen konnten, wer was kriegen soll. 

Da hier ein großes Konfliktpotenzial liegt, kann es sinnvoll sein, ein Testament zu verfassen, in dem ein Testamentsvollstrecker bestimmt wird, dessen Aufgabe es ist, Streit innerhalb der Erbengemeinschaft zu schlichten bzw. zu vermeiden.

Abwicklung von Erbengemeinschaften

Erbengemeinschaften sind darauf ausgelegt, aufgelöst bzw. auseinandergesetzt zu werden. Oft ist auch die Rede von der Abwicklung der Erbengemeinschaft.

Die Abwicklung geschieht üblicherweise durch die Aufteilung des Nachlasses. Hierfür müssen zunächst alle Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall oder Nachlass verbunden sind, beglichen werden, der Nachlass also aufgelöst wird. Fehlt das notwendige Geld, müssen gegebenenfalls Nachlassgegenstände verkauft werden – bei beweglichen Gegenständen zumeist durch Teilungsverkauf (auch Pfandverkauf genannt), bei Immobilien durch die Teilungsversteigerung (auch Auseinandersetzungsversteigerung genannt). Abschließend wird der übrig gebliebene Rest unter allen Miterben aufgeteilt.

Eine Alternative zur Auflösung der Erbengemeinschaft kann im Verkauf des Erbanteils bestehen – entweder an jemanden aus der Erbengemeinschaft oder an eine fremde Person (Achtung: Die Zustimmung der Miterben wird nicht benötigt, diese genießen aber ein Vorkaufsrecht). Eine weitere Möglichkeit, die vor allem dann sinnvoll sein kann, wenn sich die Auseinandersetzung des Nachlasses lange hinzieht, aber schnell liquide Mittel benötigt werden, nennt sich Abschichtung. Hierbei erfolgt eine Auszahlung durch die Miterben. Im Gegenzug für diese finanzielle Abfindung wird auf den Erbanteil verzichtet und Alleinerben scheiden aus der Erbengemeinschaft aus (Achtung: Auch nach dem Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft bleiben sie persönlich haftbar. Bei überschuldetem Nachlass ist die Abschichtung also nicht ratsam.)

Konflikte entstehen meist dann, wenn sich Mitglieder der Erbengemeinschaft untereinander nicht einig werden. Da laut § 2042 Abs. 1 BGB jeder Miterbe ein Anrecht auf Auseinandersetzung hat, bleibt am Ende oft nur die Erbauseinandersetzungsklage, also die gerichtliche Erzwingung der Aufteilung des Nachlasses, um so den Erbteil ausgezahlt zu bekommen.

Fazit

Fest steht: Ohne Testament ist der Ärger oft groß. Denn das Erbrecht ist zwar klar, aber bei weitem nicht ohne Tücken. Es nimmt keine Rücksicht auf individuelle Lebensentwürfe, Wahlverwandtschaften oder Regenbogenfamilien, sondern gibt entfernten Verwandten, die im schlimmsten Fall unbekannt sind, den Vorzug. 

Weiterführende Informationen zum Erbrecht werden in der Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bereitgestellt.

Der letzte Wille

Anleitung für das eigene Testament

Brauche ich ein Testament? Die kurze Antwort lautet: Nein. Wer allerdings dafür Sorge tragen möchte, dass sich zurückgebliebene Partner in Zeiten der Trauer nicht auch noch mit Erbschaftsfragen auseinandersetzen müssen, tut gut daran, ein entsprechendes Dokument zu verfassen. Vielleicht gibt es Stiefkinder, die bedacht werden sollen oder besonders enge Freunde. Selbst Alleinstehende, die keine Angehörigen haben, sollten sich fragen, ob sie damit einverstanden sind, dass der Staat all ihr Hab und Gut bekommt.

Es gibt zahlreiche Gründe, die für eine sogenannte „Verfügung von Todes wegen“, zu der Erbrechtsvertrag und Testament gehören, sprechen. In einem Testament können persönlichen Vorstellungen und individuellen Wünsche geregelt werden. Wer soll sich um die Haustiere des Verstorbenen kümmern und sollen gemeinnützige Organisationen unterstützt werden? Nur ein Testament oder Erbvertrag kann garantieren, dass der persönliche Wille über den Tod hinaus respektiert wird. Denn es verändert die gesetzliche Erbfolge. In Fällen, in denen Streit unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorprogrammiert ist, ist ein Testament nicht nur deshalb besonders zu empfehlen. Welche Arten der Testamentserstellung es gibt und auf welche Anforderungen geachtet werden muss, klären wir hier. 

Eigenhändiges/handschriftliches Testament

Der größte Vorteil des eigenhändigen Testaments liegt darin, dass es ganz einfach zu Hause handschriftlich verfasst wird. Wichtig ist nur, dass die Form gewahrt bleibt, damit keine Missverständnisse oder gar juristische Streitigkeiten aufkommen. Ein kleiner Fehler und das Testament kann unwirksam sein. Wer sein Testament daher lieber von einem Anwalt prüfen oder beglaubigen lassen möchte, der muss mit Kosten rechnen: aktuell zwischen 10 und maximal 190 Euro für anwaltliche Erstberatungen, für Testamentsbeglaubigungen maximal 130 Euro. Da es eine sehr intime und persönliche Angelegenheit ist, gibt es für Testamente keine Vorlagen. Ein kleiner Hinweis: Eine Begründung für den letzten Willen muss bzw. sollte nicht gegeben werden, denn dadurch wird eine Anfechtung des Testaments oft erst möglich.

Formal wichtig ist, dass das Testament komplett handschriftlich verfasst wird und sowohl Datum als auch den Ort der Niederschrift enthält. Außerdem sollte es mit „Testament“ oder „letzter Wille“ überschrieben werden und – last but definitely not least – muss es unbedingt eine Unterschrift enthalten, die aus dem Vor- und Zunamen besteht. Andernfalls ist es ungültig. Achtung beim Unterschreiben!: Die Unterschrift darf wirklich erst am Ende des Testaments stehen. Gültig sind nämlich nur die Ausführungen vor der Signatur. Dennoch gibt es jederzeit die Möglichkeit, das Testament zu ändern oder zu widerrufen – entweder als Ergänzung oder als neues Testament. Bei Erstellung eines neuen Testaments sollte das alte vernichten werden, damit keine Missverständnisse aufkommen. Ergänzungen zum Testament müssen ebenso handschriftlich erfolgen, am besten auf einem neuen Blatt, das unterschrieben und mit Ort und Datum beschriftet wird. Das ist wichtig, denn bei fehlenden Angaben zu Ort und/oder Zeit kann ein Testament unwirksam werden, nämlich dann, wenn sich Zweifel an der Gültigkeit z. B. durch Zeugen nicht aus dem Weg räumen lassen.

Eine Aufbewahrung zu Hause ist möglich. Da es dem Verstorbenen nicht möglich ist, den genauen Aufbewahrungsort mitzuteilen, sollte das Dokument leicht auffindbar sein. Sicherer ist es, das originale Testament beim Nachlassgericht einzureichen oder beim Notar zu verwahren, denn obwohl jeder, der ein Testament findet, unter Strafandrohung dazu verpflichtet ist, dieses bei Gericht abzuliefern, kann nicht gewährleistet werden, dass es nicht verfälscht oder gar unterschlagen wird. Personen, die im Testament bedacht wurden, könnten dann möglicherweise leer ausgehen.

Die Kosten für die Hinterlegung beim Nachlassgericht betragen einmalig 75 Euro. Das als Nachlassgericht zuständige Amtsgericht wird das Testament auch beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren. So erfährt es vom Ableben und kann die Testamentseröffnung einleiten. Für den Registereintrag sind Gebühren in Höhe von 18 Euro zu bezahlen (für beglaubigte Testamente sind die Kosten geringer und liegen bei 15 Euro). Sollten Änderungen an einem amtlich verwahrten Testament vorgenommen werden, ist es wichtig, stets das aktuelle Testament zu hinterlegen.

VORTEILE:

– Kann jederzeit und überall aufgesetzt werden.

– Änderungen oder Ergänzungen, aber auch die Vernichtung des Testaments sind jederzeit möglich.

– Die Erstellung ist kostenfrei. Bei einer späteren Hinterlegung beim Amtsgericht oder Erfassung im Zentralen Testamentsregister fallen Kosten an.

– Kann man auch später noch von einem Anwalt überprüfen oder von einem Notar beglaubigen lassen.

NACHTEILE:

– Juristisches Grundwissen ist notwendig (gesetzliche Erbrechtsfolge, Pflichtteil usw.).

– Man muss selbst dafür sorgen, dass es gefunden wird.

– Formulierungen müssen klar und eindeutig sein. Formale oder inhaltliche Mängel können dazu führen, dass es für ungültig erklärt wird.

– Man kann immer etwas vergessen oder übersehen.

– Die Erben brauchen für Banken, Finanz- oder Grundbuchamt zusätzlich einen Erbschein als Nachweis.

Öffentliches/notarielles Testament

Wer keinen Fehler machen möchte, geht am besten zu einem Notar. Er wird den Klienten gut beraten, denn dazu ist er verpflichtet, außerdem kann er auch bei weiterführenden Fragen, z. B. zur Erbschaftssteuer, Auskunft geben. 

Um ein öffentliches oder notariell beurkundetes Testament handelt es sich, wenn das schriftlich verfasste Testament einem Notar übergeben oder der letzte Wille einem Notar mitgeteilt wurde und dieser ihn in eine Urkunde aufnimmt. In zwei Fällen ist ein notarielles Testament zwingend: Für Personen, die außerstande sind, ihr Testament selbst zu verfassen, und für Minderjährige ab 16 Jahren, die zwar nicht die Zustimmung der Eltern benötigen, ihr selbst geschriebenes Testament aber immer einem Notar übergeben müssen.

Leider gibt es das Fachwissen und die Amtsbefugnis eines Notars nicht umsonst. Die Gebühren richten sich nach einer gesetzlich festgelegten Kostenordnung und sind abhängig vom Wert des Nachlasses (Gesamtvermögen des Erblassers abzüglich eventueller Schulden ergibt die Berechnungsgrundlage für die Notargebühr). Ebenso wichtig zu wissen: Für Änderungen eines notariellen Testaments wird ein Notar nochmals Gebühren verlangen.

VORTEILE:

– Es ist rechtssicher formuliert und deshalb juristisch abgesichert.

– Eigene Testierfähigkeit wird bescheinigt.

– Man erhält fachkundige Beratung und Aufklärung. 

– Es wird automatisch beim Amtsgericht hinterlegt. 

– Das notariell beurkundete Testament reicht aus, um ein Grundstück oder ein Konto umschreiben zu lassen; ein Erbschein wird so meist unnötig.

– Auch für minderjährige Personen ab 16 Jahren geeignet.

NACHTEILE:

– Es fallen Notargebühren gemäß aktuell gültiger Kostenordnung an.

– Die Notargebühren berechnen sich nach dem Wert des Nachlasses (großes Vermögen bedeutet höhere Gebühren). 

– Änderungen am Testament können nur beim Notar gemacht werden.

– Bei Änderungen müssen die Kosten für Hinterlegung und Eintragung im Testamentsregister abermals entrichtet werden.

Gemeinschaftliches Testament („Berliner Testament“)

Der Gesetzgeber hat das gemeinschaftliches Testament geschaffen, damit verheiratete Paare ihren letzten Willen gemeinsam in einem Testament – privat oder notariell – niederschreiben können. Unterschrieben wird es mit den beiden Vornamen und dem Familiennamen; Datum und Ort sind ebenso ein Muss.

Das gemeinschaftliche Testament kann nur einvernehmlich geändert oder außer Kraft gesetzt werden. Der einseitige Widerruf ist möglich, allerdings nur zu Lebzeiten beider Ehepartner und nur in notarieller Form mit förmlicher Bekanntgabe gegenüber dem oder der anderen. Das sogenannte Berliner Testament hat für verheiratete oder verpartnerte Paare den Vorteil, dass der länger lebende Ehepartner zunächst zum Vollerben wird und über den Nachlass allein verfügen kann. Die Kinder erben erst dann, wenn er oder sie ebenfalls gestorben ist. Pflichtteilsansprüche bleiben jedoch bestehen. Für die Kinder hat das Berliner Testament den Vorteil, dass der länger lebende Ehepartner den eigenen Nachwuchs nicht benachteiligen kann – zum Beispiel, weil er oder sie noch einmal heiratet und weitere Kinder hat.

VORTEILE:

– Kann vom Ehepaar selbst handschriftlich aufgesetzt werden.

– Wirtschaftliche Absicherung des Ehepartners ist gewährleistet.

– Verhindert, dass gemeinsame Kinder benachteiligt werden, falls der länger lebende Ehepartner noch einmal heiratet und weitere Kinder hat.

– Nach dem Tod des hinterbliebenen Partners fällt die Erbschaft den gemeinsamen Kindern zu.

– Wird mit Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft automatisch ungültig.

NACHTEILE:

– Änderungen oder Widerruf sind nur möglich, solange beide Eheleute leben.

– Das gemeinschaftliche Testament wird durch den Tod eines der beiden Eheleute bindend und darf nicht mehr geändert werden.

– Wird das Berliner Testament beim Notar aufgesetzt, fallen doppelte Gebühren an.

– Doppelte Erbschaftssteuer fällt an: Einmal für den überlebenden Ehepartner, ein

Sonderfall „Mündliches Testament“

Ein mündliches Testament oder Not-Testament ist – wie der Name schon sagt – eher für den akuten Notfall gedacht, etwa bei Lebensgefahr. Denn sobald es dem Erblasser wieder besser geht und er selbstständig ein Testament verfassen oder einen Notar damit beauftragen kann, verliert es spätestens 14 Tage später seine Gültigkeit.

Damit ein mündliche Testament überhaupt anerkannt wird, sind besondere Bedingungen einzuhalten: Bei der Testamentsverkündung müssen entweder mindestens drei Zeugen („Drei-Zeugen-Testament“ oder „See-Testament“) oder zwei Zeugen und ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin anwesend sein. Diese dürfen weder in einem Verwandtschaftsverhältnis mit der Person stehen noch selbst im Testament begünstigt werden. Die Zeug*innen sind außerdem dazu verpflichtet, das mündliche Testament so schnell wie möglich beglaubigen zu lassen.