Der letzte Wille

Anleitung für das eigene Testament

Brauche ich ein Testament? Die kurze Antwort lautet: Nein. Wer allerdings dafür Sorge tragen möchte, dass sich zurückgebliebene Partner in Zeiten der Trauer nicht auch noch mit Erbschaftsfragen auseinandersetzen müssen, tut gut daran, ein entsprechendes Dokument zu verfassen. Vielleicht gibt es Stiefkinder, die bedacht werden sollen oder besonders enge Freunde. Selbst Alleinstehende, die keine Angehörigen haben, sollten sich fragen, ob sie damit einverstanden sind, dass der Staat all ihr Hab und Gut bekommt.

Es gibt zahlreiche Gründe, die für eine sogenannte „Verfügung von Todes wegen“, zu der Erbrechtsvertrag und Testament gehören, sprechen. In einem Testament können persönlichen Vorstellungen und individuellen Wünsche geregelt werden. Wer soll sich um die Haustiere des Verstorbenen kümmern und sollen gemeinnützige Organisationen unterstützt werden? Nur ein Testament oder Erbvertrag kann garantieren, dass der persönliche Wille über den Tod hinaus respektiert wird. Denn es verändert die gesetzliche Erbfolge. In Fällen, in denen Streit unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorprogrammiert ist, ist ein Testament nicht nur deshalb besonders zu empfehlen. Welche Arten der Testamentserstellung es gibt und auf welche Anforderungen geachtet werden muss, klären wir hier. 

Eigenhändiges/handschriftliches Testament

Der größte Vorteil des eigenhändigen Testaments liegt darin, dass es ganz einfach zu Hause handschriftlich verfasst wird. Wichtig ist nur, dass die Form gewahrt bleibt, damit keine Missverständnisse oder gar juristische Streitigkeiten aufkommen. Ein kleiner Fehler und das Testament kann unwirksam sein. Wer sein Testament daher lieber von einem Anwalt prüfen oder beglaubigen lassen möchte, der muss mit Kosten rechnen: aktuell zwischen 10 und maximal 190 Euro für anwaltliche Erstberatungen, für Testamentsbeglaubigungen maximal 130 Euro. Da es eine sehr intime und persönliche Angelegenheit ist, gibt es für Testamente keine Vorlagen. Ein kleiner Hinweis: Eine Begründung für den letzten Willen muss bzw. sollte nicht gegeben werden, denn dadurch wird eine Anfechtung des Testaments oft erst möglich.

Formal wichtig ist, dass das Testament komplett handschriftlich verfasst wird und sowohl Datum als auch den Ort der Niederschrift enthält. Außerdem sollte es mit „Testament“ oder „letzter Wille“ überschrieben werden und – last but definitely not least – muss es unbedingt eine Unterschrift enthalten, die aus dem Vor- und Zunamen besteht. Andernfalls ist es ungültig. Achtung beim Unterschreiben!: Die Unterschrift darf wirklich erst am Ende des Testaments stehen. Gültig sind nämlich nur die Ausführungen vor der Signatur. Dennoch gibt es jederzeit die Möglichkeit, das Testament zu ändern oder zu widerrufen – entweder als Ergänzung oder als neues Testament. Bei Erstellung eines neuen Testaments sollte das alte vernichten werden, damit keine Missverständnisse aufkommen. Ergänzungen zum Testament müssen ebenso handschriftlich erfolgen, am besten auf einem neuen Blatt, das unterschrieben und mit Ort und Datum beschriftet wird. Das ist wichtig, denn bei fehlenden Angaben zu Ort und/oder Zeit kann ein Testament unwirksam werden, nämlich dann, wenn sich Zweifel an der Gültigkeit z. B. durch Zeugen nicht aus dem Weg räumen lassen.

Eine Aufbewahrung zu Hause ist möglich. Da es dem Verstorbenen nicht möglich ist, den genauen Aufbewahrungsort mitzuteilen, sollte das Dokument leicht auffindbar sein. Sicherer ist es, das originale Testament beim Nachlassgericht einzureichen oder beim Notar zu verwahren, denn obwohl jeder, der ein Testament findet, unter Strafandrohung dazu verpflichtet ist, dieses bei Gericht abzuliefern, kann nicht gewährleistet werden, dass es nicht verfälscht oder gar unterschlagen wird. Personen, die im Testament bedacht wurden, könnten dann möglicherweise leer ausgehen.

Die Kosten für die Hinterlegung beim Nachlassgericht betragen einmalig 75 Euro. Das als Nachlassgericht zuständige Amtsgericht wird das Testament auch beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren. So erfährt es vom Ableben und kann die Testamentseröffnung einleiten. Für den Registereintrag sind Gebühren in Höhe von 18 Euro zu bezahlen (für beglaubigte Testamente sind die Kosten geringer und liegen bei 15 Euro). Sollten Änderungen an einem amtlich verwahrten Testament vorgenommen werden, ist es wichtig, stets das aktuelle Testament zu hinterlegen.

VORTEILE:

– Kann jederzeit und überall aufgesetzt werden.

– Änderungen oder Ergänzungen, aber auch die Vernichtung des Testaments sind jederzeit möglich.

– Die Erstellung ist kostenfrei. Bei einer späteren Hinterlegung beim Amtsgericht oder Erfassung im Zentralen Testamentsregister fallen Kosten an.

– Kann man auch später noch von einem Anwalt überprüfen oder von einem Notar beglaubigen lassen.

NACHTEILE:

– Juristisches Grundwissen ist notwendig (gesetzliche Erbrechtsfolge, Pflichtteil usw.).

– Man muss selbst dafür sorgen, dass es gefunden wird.

– Formulierungen müssen klar und eindeutig sein. Formale oder inhaltliche Mängel können dazu führen, dass es für ungültig erklärt wird.

– Man kann immer etwas vergessen oder übersehen.

– Die Erben brauchen für Banken, Finanz- oder Grundbuchamt zusätzlich einen Erbschein als Nachweis.

Öffentliches/notarielles Testament

Wer keinen Fehler machen möchte, geht am besten zu einem Notar. Er wird den Klienten gut beraten, denn dazu ist er verpflichtet, außerdem kann er auch bei weiterführenden Fragen, z. B. zur Erbschaftssteuer, Auskunft geben. 

Um ein öffentliches oder notariell beurkundetes Testament handelt es sich, wenn das schriftlich verfasste Testament einem Notar übergeben oder der letzte Wille einem Notar mitgeteilt wurde und dieser ihn in eine Urkunde aufnimmt. In zwei Fällen ist ein notarielles Testament zwingend: Für Personen, die außerstande sind, ihr Testament selbst zu verfassen, und für Minderjährige ab 16 Jahren, die zwar nicht die Zustimmung der Eltern benötigen, ihr selbst geschriebenes Testament aber immer einem Notar übergeben müssen.

Leider gibt es das Fachwissen und die Amtsbefugnis eines Notars nicht umsonst. Die Gebühren richten sich nach einer gesetzlich festgelegten Kostenordnung und sind abhängig vom Wert des Nachlasses (Gesamtvermögen des Erblassers abzüglich eventueller Schulden ergibt die Berechnungsgrundlage für die Notargebühr). Ebenso wichtig zu wissen: Für Änderungen eines notariellen Testaments wird ein Notar nochmals Gebühren verlangen.

VORTEILE:

– Es ist rechtssicher formuliert und deshalb juristisch abgesichert.

– Eigene Testierfähigkeit wird bescheinigt.

– Man erhält fachkundige Beratung und Aufklärung. 

– Es wird automatisch beim Amtsgericht hinterlegt. 

– Das notariell beurkundete Testament reicht aus, um ein Grundstück oder ein Konto umschreiben zu lassen; ein Erbschein wird so meist unnötig.

– Auch für minderjährige Personen ab 16 Jahren geeignet.

NACHTEILE:

– Es fallen Notargebühren gemäß aktuell gültiger Kostenordnung an.

– Die Notargebühren berechnen sich nach dem Wert des Nachlasses (großes Vermögen bedeutet höhere Gebühren). 

– Änderungen am Testament können nur beim Notar gemacht werden.

– Bei Änderungen müssen die Kosten für Hinterlegung und Eintragung im Testamentsregister abermals entrichtet werden.

Gemeinschaftliches Testament („Berliner Testament“)

Der Gesetzgeber hat das gemeinschaftliches Testament geschaffen, damit verheiratete Paare ihren letzten Willen gemeinsam in einem Testament – privat oder notariell – niederschreiben können. Unterschrieben wird es mit den beiden Vornamen und dem Familiennamen; Datum und Ort sind ebenso ein Muss.

Das gemeinschaftliche Testament kann nur einvernehmlich geändert oder außer Kraft gesetzt werden. Der einseitige Widerruf ist möglich, allerdings nur zu Lebzeiten beider Ehepartner und nur in notarieller Form mit förmlicher Bekanntgabe gegenüber dem oder der anderen. Das sogenannte Berliner Testament hat für verheiratete oder verpartnerte Paare den Vorteil, dass der länger lebende Ehepartner zunächst zum Vollerben wird und über den Nachlass allein verfügen kann. Die Kinder erben erst dann, wenn er oder sie ebenfalls gestorben ist. Pflichtteilsansprüche bleiben jedoch bestehen. Für die Kinder hat das Berliner Testament den Vorteil, dass der länger lebende Ehepartner den eigenen Nachwuchs nicht benachteiligen kann – zum Beispiel, weil er oder sie noch einmal heiratet und weitere Kinder hat.

VORTEILE:

– Kann vom Ehepaar selbst handschriftlich aufgesetzt werden.

– Wirtschaftliche Absicherung des Ehepartners ist gewährleistet.

– Verhindert, dass gemeinsame Kinder benachteiligt werden, falls der länger lebende Ehepartner noch einmal heiratet und weitere Kinder hat.

– Nach dem Tod des hinterbliebenen Partners fällt die Erbschaft den gemeinsamen Kindern zu.

– Wird mit Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft automatisch ungültig.

NACHTEILE:

– Änderungen oder Widerruf sind nur möglich, solange beide Eheleute leben.

– Das gemeinschaftliche Testament wird durch den Tod eines der beiden Eheleute bindend und darf nicht mehr geändert werden.

– Wird das Berliner Testament beim Notar aufgesetzt, fallen doppelte Gebühren an.

– Doppelte Erbschaftssteuer fällt an: Einmal für den überlebenden Ehepartner, ein

Sonderfall „Mündliches Testament“

Ein mündliches Testament oder Not-Testament ist – wie der Name schon sagt – eher für den akuten Notfall gedacht, etwa bei Lebensgefahr. Denn sobald es dem Erblasser wieder besser geht und er selbstständig ein Testament verfassen oder einen Notar damit beauftragen kann, verliert es spätestens 14 Tage später seine Gültigkeit.

Damit ein mündliche Testament überhaupt anerkannt wird, sind besondere Bedingungen einzuhalten: Bei der Testamentsverkündung müssen entweder mindestens drei Zeugen („Drei-Zeugen-Testament“ oder „See-Testament“) oder zwei Zeugen und ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin anwesend sein. Diese dürfen weder in einem Verwandtschaftsverhältnis mit der Person stehen noch selbst im Testament begünstigt werden. Die Zeug*innen sind außerdem dazu verpflichtet, das mündliche Testament so schnell wie möglich beglaubigen zu lassen.

Weiterführende Informationen gibt die Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.