Patientenverfügung, Organspendeausweis, Generalvollmacht 

Welche Dokumente benötige ich wann?

„Wie wollen wir leben?“ und „Wie wollen wir sterben?“ sind die zentralen Fragen des menschlichen Lebens. Doch während Ersteres uns täglich umtreibt, bleibt Letzteres oft außen vor. Mit dem Verlust der Selbstbestimmung durch Unfall oder Krankheit will sich niemand gerne beschäftigen – verständlich. Dabei hängt unsere Würde entscheidend davon ab, wie wir für später vorsorgen.

Während wir mit einem Testament unseren Nachlass (sozusagen die Nachsorge) regeln, treffen wir mit Vorsorgedokumenten, wozu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gehören, wie der Name schon sagt Verfügungen im Voraus. Wir sichern uns vorbeugend ab.

Mit einer Patientenverfügung regeln wir, welche ärztliche Behandlung wir in einem medizinischen Notfall oder bei schwerer Krankheit erhalten möchten. Die Patientenverfügung allein reicht aber, anders als viele denken, häufig nicht aus, um zu garantieren, dass Ärzte und Ärztinnen im Sinne des Betroffenen handeln können. Sind die Erkrankten selbst außerstande, einer medizinischen Behandlung zuzustimmen, geht dieses Recht nämlich nicht automatisch auf Ehepartner oder Kinder über. Denn es gibt in Deutschland (noch) kein gesetzlich geregeltes Angehörigenvertretungsrecht. Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, die ab 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, sieht diesbezüglich Änderungen vor. Ehepartner sollen sich dann befristet auf sechs Monate gegenseitig vertreten können.

Aktuell dürfen nur gerichtlich bestellte Betreuer oder Bevollmächtigte stellvertretend entscheiden. Personen ab 18 Jahren sollten sich deshalb auch um eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung kümmern, mit denen sie die Befugnis zur Einwilligung auf einen Bevollmächtigten übertragen. 

Doch was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung, Vollmacht und Betreuungsverfügung? Und welche Dokumente benötigt man in welchen Situationen?Diese Fragen wollen wir nachfolgend klären. 

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung teilen Menschen, die im Sterben liegen, Medizinern vorab mit, unter welchen Voraussetzungen für sie ein Leben nicht mehr würdevoll ist. Sie dient sozusagen als Schutz vor medizinischer Überbehandlung. Das hat nichts mit aktiver Sterbehilfe zu tun, denn das ist in Deutschland nicht erlaubt. Auch muss niemand befürchten, dass gar keine ärztlichen Handlungen mehr unternommen werden. Vielmehr bestimmen die erkrankten Personen selbst, welche medizinischen Maßnahmen in welchen Situationen durchgeführt werden sollen. 

Zum Einsatz kommt sie immer erst dann, wenn die betroffenen Menschen selbst nicht mehr ansprechbar sind und sich nicht äußern können, ob sie einer medizinischen Behandlung zustimmen oder sie ablehnen. Sodann ist sie für alle Beteiligten verbindlich.

Welche Form muss ich wahren?

Gesetzlich ist vorgegeben, dass Du

– zum Zeitpunkt der Erstellung volljährig und einwilligungsfähig, also im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sein musst;

– die Verfügung schriftlich (mit der Hand oder am Computer) verfasst oder einen Vordruck ausgefüllt hast, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben oder notariell beglaubigen hast lassen;

– vom Arzt keine aktive Sterbehilfe verlangst.

Weitere gesetzliche Vorgaben oder Anforderungen an die Patientenverfügung gibt es nicht, das heißt, inhaltlich darf der Text ganz nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen gestaltet werden. Allerdings gibt es zwei wesentliche Punkte, die unbedingt beachten werden sollten: 

Formuliere klar und konkret, was Du möchtest und was nicht

In einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe durchgeführt werden sollen und welche nicht. Es ist eine Auflistung der persönlichen Do’s and Don’ts für den medizinischen Ernstfall. Entsprechend wichtig ist, dass Vorstellungen so konkret wie möglich formuliert werden. Andernfalls, kann das dazu führen, dass die Verfügung ungültig ist. Auf allgemeine Formulierungen wie „Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten zur Erhaltung eines erträglichen Lebens“ sollte verzichtet werden sowie auf schwammige Begriffe wie „qualvolles Leiden“ oder „Apparatemedizin“. Unklare Aussagen sind keine Hilfe, im Gegenteil: Sie erschweren den Behandlern herauszufinden, was gewünscht ist und was nicht. Hilfreich hingegen sind Ergänzungen zu den persönlichen Wertvorstellungen und religiösen Anschauungen. Sie stellen eine Auslegungshilfe dar, um die Einstellung zum Leben und Sterben, Überzeugungen und Wertvorstellungen des Patienten richtig deuten und berücksichtigen zu können.

Achte darauf, dass die Patientenverfügung eindeutig ist und keine Widersprüche enthält

Die Auslegung der Patientenwünsche ist auch dann erschwert, wenn sich die Anweisungen in der Patientenverfügung widersprechen. Angenommen Du schreibst an einer Stelle, dass Du möglichst lange leben willst, aus einer anderen Passage geht jedoch hervor, dass Du bestimmte „lebenserhaltende Maßnahmen“ ablehnst, dann haben Ärzte und Ärztinnen es schwer herauszufinden, wie sie handeln sollen. Ein weiteres Beispiel aus der medizinischen Praxis, das oft zu Unklarheiten führt, ist die Entscheidung für oder gegen eine Organspende: Wenn zum Beispiel intensivmedizinische Maßnahmen wie die künstliche Beatmung in der Patientenverfügung abgelehnt werden, zeitgleich aber einer Organspende zugestimmt wurde, sei es in der Patientenverfügung oder auf dem Organspendeausweis, entsteht ein Widerspruch. Denn Patienten müssen für eine gewisse Zeit intensivmedizinisch am Leben erhalten werden, damit geprüft werden kann, ob sie für eine Organspende infrage kommen; anders lässt sich der Hirntod als Voraussetzung für eine Organentnahme nicht feststellen. 

Sollte sich die persönliche Meinung ändern, können die Patientenverfügung jederzeit aktualisiert oder neu aufgesetzt werden. Nicht nur deshalb lohnt es sich, in regelmäßigen Abständen einen Blick darauf zu werfen. Darüber hinaus besteht jederzeit die Möglichkeit, die Patientenverfügung zu widerrufen, auch mündlich!

Wo kann ich mich informieren? Wer hilft bei der Erstellung?

In der Broschüre „Patientenverfügung“, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf der Webseite zum Download bereitstellt, steht eine Vielzahl an Ratschlägen zur Gestaltung von Patientenverfügungen bereit – mit Textbausteinen und Musterverfügungen für unterschiedliche Lebensabschnitte oder -situationen. Doch kein Beispiel kann die fachmännische Beratung ersetzen. Vor allem für medizinische Laien empfiehlt es sich, sich vorab zu informieren. Der erste Ansprechpartner ist der Hausarzt.

Auch an fachkundige Einrichtungen, wie die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) kann man sich wenden: www.patientenberatung.de. Das Beratungsangebot der UPD ist kostenlos und in mehreren Sprachen verfügbar (Deutsch, Türkisch, Russisch und Arabisch). 

Generalvollmacht/Vorsorgevollmacht

Mit einer Vollmacht werden Person bestimmt, die für andere entscheiden und handeln, wenn diese durch Krankheit oder Unfall selbst nicht dazu imstande sind.

Mit einer Generalvollmacht werden eine oder mehrere Personen bevollmächtigt, alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten für den Erkrankten durchzuführen. Für Ehepartner oder Familienmitglieder ist sie daher am bequemsten, da Bevollmächtigte im Prinzip alle Rechtsangelegenheiten regeln dürfen. Davon ausgenommen sind höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, wozu Eheschließung und Scheidung, Testament und Erbvertrag, aber auch Freiheitsentziehung und die Einwilligung in medizinische Behandlungen gehören.

Die Entscheidungsbefugnis über freiheitsentziehende Maßnahmen und die Einwilligung in medizinische Behandlungen muss nach Paragraph 1906 BGB ausdrücklich in einer Vollmacht genannt werden. Eine allgemeine Generalvollmacht reicht hierfür nicht aus, demnach wird in den meisten Fällen eine Vorsorgevollmacht empfohlen, die auch Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge umfasst. 

Wichtig: Ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts sind ärztliche Zwangsmaßnahmen oder freiheitsentziehende Maßnahmen (Bettfixierung, Unterbringung in einem geschlossenen Pflegeheim u. a.) selbst bei ausdrücklicher Nennung in der Vorsorgevollmacht nicht zulässig. Solche Maßnahmen bedürfen immer der Entscheidung eines Betreuungsgerichts. Den Umfang der Vollmacht bestimmt jeder selbst. Es kann genau festlegt werden, für welche Bereiche die Vollmacht gelten soll und für welche nicht. So werden Missverständnisse minimiert. Beim Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz siehst Du, welche Bereiche eine Vollmacht abdecken kann:

Gesundheit und Pflege

Der oder die Bevollmächtige erhält Einblick in die Krankenakte und kann für den Patienten beispielsweise einwilligen oder ablehnen, dass bestimmte Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden. Wichtig: Die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht nicht vergessen!

Wohnen und Aufenthalt

Der oder die Bevollmächtigte kann die Wohnung untervermieten oder Mietverträge kündigen, aber auch entscheiden, ob der Patient in einem Pflegeheim oder zu Hause versorgt wird.

Behörden und Gerichte

Der oder die Bevollmächtigte kann Behördengänge für die erkrankte Person durchführen und diese vor Gericht vertreten. Das heißt, er oder sie kann Ausweise beantragen, Versicherungsangelegenheiten erledigen und Anwälte beauftragen.

Vermögen und Finanzen

Der oder die Bevollmächtige kann zum Beispiel Rechnungen bezahlen und Überweisungen tätigen oder Rechtsgeschäfte im Namen des Erkrankten abschließen und dessen Vermögen verwalten. Für bestimmte Aktivitäten wie Immobiliengeschäfte oder die Aufnahme von Krediten ist eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung obligatorisch. Achtung: Banken verlangen oft zusätzlich eine Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht.

Post und Fernmeldeverkehr/Digitales

Der oder die Bevollmächtigte kann Post empfangen und beantworten, Telefon- und Internetverträge sowie Zeitungsabos für den Patienten abschließen oder kündigen und hat darüber hinaus Zugang zu dessen E-Mail-Postfach oder Profilen in den sozialen Netzwerken.

Wen soll ich bevollmächtigen?

Grundsätzlich gilt: Je größer der Handlungsspielraum, desto höher das Missbrauchsrisiko. Bevollmächtigt werden sollten deshalb nur Personen, denen man uneingeschränkt vertraut und denen man diese Aufgabe auch zutraut. 

Es ist unabdingbar, dass mit der Person, die bevollmächtigt werden soll, ein ausführliches Gespräch geführt wird. Sie sollte die Auffassungen und Vorstellungen des Patienten kennen und in der Lage sein, diese umzusetzen. Unter Umständen ist es manchmal sogar sinnvoller, jemanden aus der zweiten Reihe zu benennen. 

Welche Form muss ich wahren?

In keiner Vollmacht dürfen die eigenhändige Unterschrift, Ort und Datum fehlen. Wie bei der Patientenverfügung gibt es darüber hinaus keine weiteren formalen Vorschriften. Sie dürfte sogar von einer anderen Person verfasst werden, obwohl davon abzuraten ist, da die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers dadurch eher in Zweifel gezogen werden kann.

Betreuungsverfügung

Zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht besteht ein erheblicher Unterschied: Denn die Betreuungsverfügung dient anders als die Vorsorgevollmacht nicht der Betreuungsvermeidung, sondern der näheren Gestaltung einer vom Gericht angeordneten Betreuung (siehe Formular Betreuungsverfügung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz). Jeder Betreuung geht ein Gerichtsverfahren beim zuständigem Betreuungsgericht (Amtsgericht) voraus. Der Richter muss entscheiden, ob und für welche Bereiche eine Betreuung notwendig ist und wer dafür infrage kommt. Mit einer Betreuungsverfügung kann dem Gericht gegenüber zum Ausdruck gebracht werden, wer als Betreuer gewünscht wird bzw. wer in jedem Fall ausgeschlossen werden soll. Außerdem kann genau beschrieben werden, welche Aufgaben der Betreuer übernehmen und was sonst noch bei der Betreuung beachtet werden soll. Dazu gehört zum Beispiel, ob man in einem Pflegeheim wohnen will oder lieber in den eigenen vier Wänden. 

Wichtig: Eine Betreuungsverfügung ist immer nur ein Vorschlag. Ob die vorgeschlagene Person als Betreuer geeignet ist, entscheidet das Gericht. Es kann sein, dass vom Amtsgericht keine der vorgeschlagenen Personen als Betreuer akzeptiert wird. Dann wird entweder jemand aus dem persönlichen Umfeld des  Betroffenen bestimmt oder ein ehrenamtlicher oder beruflicher Betreuer eingesetzt.

Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung? Was ist besser?

Existiert eine Person, der uneingeschränkt Vertrauen entgegengebracht wird, ist eine Vorsorgevollmacht wahrscheinlich die bessere Wahl. Denn sie hat gegenüber der Betreuungsverfügung wesentliche Vorteile: Der oder die Bevollmächtigte kann Entscheidungen sofort und ohne Zeitverlust treffen. Außerdem darf das Betreuungsgericht für die in der Vorsorgevollmacht abgedeckten Bereiche keine Betreuung anordnen. Somit steht der oder die Bevollmächtigte nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts.

Wo kann ich mich informieren? Wer hilft bei der Vorsorgeplanung? 

Ausführliche Informationen zum Betreuungsrecht sowie Musterverfügungen, Formulare und Vordrucke bietet das Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de. In der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz stehen generelle Informationen zum Betreuungsrecht sowie detaillierte Auskünfte über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bereit. Die Broschüre ist auch in Leichter Sprache verfügbar. 

Die Bundesnotarkammer hat alle wichtigen Begriffe rund um Vorsorgedokumente in einem Glossar zusammengetragen. 

Die besten Anlaufstellen in Sachen Vorsorgeplanung sind aber Notare und Rechtsanwälte. Sie beraten nicht nur bei komplexen Sachverhalten und werden auf Gesichtspunkte aufmerksam machen, auf die man selbst wahrscheinlich nie gekommen wäre.  Soll der oder die Bevollmächtigte auch Kredit- oder Immobiliengeschäfte durchführen dürfen, ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Beglaubigen? Beurkunden?

Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, sind beglaubigte oder beurkundete Vorsorgevollmachten immer rechtssicherer. Dasselbe gilt für Patientenverfügungen, obwohl die Rechtswirksamkeit seltener angezweifelt wird. Es bestehen zwei Möglichkeiten: 

Öffentliche Beglaubigung: Gerichte, Betreuungsbehörden, Stadtverwaltungen dürfen Vorsorgedokumente beglaubigen, also die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung von Originaldokument und Kopie bestätigen. Auch Notare beglaubigen Dokument, sind aber meist teurer. 

Notarielle Beurkundung: Bei einer Beurkundung prüft ein Notar neben der Echtheit der Unterschrift auch den Inhalt der Vollmacht und beurkundet das Dokument.

Wo soll ich die Dokumente aufbewahren, damit sie gefunden werden?

Vorsorgedokumente sind wenig hilfreich, wenn keiner weiß, dass es sie gibt. Sie gehören deshalb nicht in den Tresor und auch nicht unters Kopfkissen. Damit sie die Aufmerksamkeit und Beachtung finden, sollten die Vorsorgedokumente am besten so aufbewahrt werden, dass Angehörige oder Betreuer und gegebenenfalls auch das Betreuungsgericht möglichst schnell davon erfahren. 

Alle Vorsorgedokumente sind nur im Original gültig. Es ist aber nicht notwendig, sie ständig bei sich zu tragen. Ein Hinweis in der Geldbörse reicht aus – etwa ein mit Datum versehenes Kärtchen, auf dem steht: „Ich habe eine Patientenverfügung“. Auch der Hausarzt kann gebeten werden, eine Ausfertigung der Patientenverfügung zu den Akten zu nehmen. Die Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam und die bevollmächtigte Person kann sofort im Namen des Patienten handeln – vorausgesetzt, sie besitzt die Vollmacht im Original. 

Ähnliches gilt für die Betreuungsverfügung. Das Gericht braucht immer das Original, es ist aber möglich, eine Kopie zu Hause aufzubewahren mit dem Hinweis, wo das Original zu finden ist.

Eine sinnvolle Alternative ist, sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer unter www.vorsorgeregister.de registrieren zu lassen. Das gilt sowohl für private und notarielle Vorsorgevollmachten als auch für Betreuungs- und Patientenverfügungen. Das Zentrale Vorsorgeregister ist kein Aufbewahrungsort für Vorsorgedokumente. Es wird lediglich ein Eintrag gespeichert, damit Gerichte abfragen können, ob und welche Vorsorgeurkunden vorhanden sind. Für die Registrierung wird eine einmalige Gebühr fällig. Ihre Höhe richtet sich nach der Vorsorgeregister-Gebührensatzung und liegt bei durchschnittlich 13 Euro (davon abhängig, ob die Registrierung online oder postalisch beantragt wird, ob per Lastschrift oder Überweisung bezahlt wird und wie viele Personen als Bevollmächtigte eingetragen werden sollen).

Nachdem die Vorsorgedokumente im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen wurden, wird eine Informationskarte ausgestellt, die zum Beispiel in die Geldbörse gesteckt wird. So wissen alle Beteiligten schnell Bescheid. 

Wichtig: Eheleute, die sich gegenseitig bevollmächtigen wollen, sollten die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister getrennt voneinander durchführen. Andernfalls könnte die Vorsorgevollmacht des anderen Ehepartners nicht gefunden werden. 

Weitere Dokumente und Urkunden

Ausweis zur Organ- und Gewebespende

Organspenden sind wichtig. Sie retten Leben. Existiert kein Organspendeausweis, schließt das eine Organspende nicht zwangsläufig aus. Dann ist nämlich der nächste Angehörige befugt, über die Organspende zu entscheiden. Irgendwann soll die Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden können. Aktuell besteht nur die Möglichkeit, die Entscheidung in der Patientenverfügung zu vermerken und/oder einen Organspendeausweis auszufüllen. Auf der Webseite www.organspende-info.de kann er auch direkt online ausgefüllt und ausgedruckt werden. Wer das Scheckkartenformat bevorzugt, kann den Organspendeausweis auf der Webseite auch als Plastikkarte bestellen. Ausweis und Lieferung sind kostenlos.

Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht

Im Bankverkehr sind Vollmachten verständlicherweise eine besonders brisante Sache, gilt es doch, jeden missbräuchlichen Zugriff auf das Konto zu verhindern. Kreditinstitute prüfen deshalb besonders streng und bestehen oft sogar auf eine gesonderte Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht, die in Begleitung der zu bevollmächtigenden Person persönlich beim Kreditinstitut beantragt werden muss. Eine Vorlage einer Konto- und Depotvollmacht ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einzusehen.

Sorgerechtsverfügung

Gibt es minderjährige Kinder, kann eine Sorgerechtsverfügung ratsam sein. Darin teilen Eltern dem Vormundschaftsgericht mit, wer die Vormundschaft übernehmen soll, wenn sie beispielsweise durch Tod oder Unfall ihr Kinder nicht mehr versorgen können. Ebenso können Personen als Vormund ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist es von Vorteil, einen Grund für diese Entscheidung anzugeben. Denn das Vormundschaftsgericht kann, aber muss Vorschläge nicht akzeptieren.

Bestattungsvollmacht/Bestattungsverfügung

Wer die gesetzliche Totenfürsorgepflicht umgehen will, weil er oder sie zum Beispiel nicht möchten, dass die bestattungspflichtigen Personen (der Reihenfolge nach sind das Ehepartner, Kinder und Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder, Nichten und Neffen) die Beerdigung ausrichten, sollte eine Bestattungsvollmacht erstellen. Eine Bestattungsvollmacht und eine Bestattungsverfügung sorgen dafür, dass die Beerdigung so abläuft, wie es sich der Verfasser oder die Verfasserin wünschen. Sie legen fest, wo und auf welche Art die verstorbene Person bestattet werden wollen, wer die Beerdigung organisiert, welche Musik gespielt werden soll usw.

Damit die bevollmächtigte Person nicht die Kosten für die Beerdigung zu tragen hat, sollte in der Bestattungsvollmacht vermerkt werden, dass die Kosten aus dem Erbe beglichen werden sollen.