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Sterben in Deutschland ist teuer

Eine Sozialbestattung kann Erleichterung bringen

Wenn eine nahestehende Person verstirbt, ist das meist der Anfang eines langen Trauerprozesses. Gehört man zu den direkten Angehörigen der verstorbenen Person, fällt zudem die Bestattungspflicht zu Lasten.

Einen Menschen in Deutschland bestatten zu lassen ist teuer. Meist belaufen sich die Kosten auf mehrere tausend Euro. Ein Teil der Bevölkerung besitzt solche Ersparnisse nicht. Für all diese Menschen besteht die Möglichkeit einer Sozialbestattung. Wie die aussieht und wie sie bewilligt wird, erklären wir hier.

Was wird bei einer Sozialbestattung übernommen?

Eine Sozialbestattung ist eine Bestattung, die das zuständige Sozialamt bezahlt. Den Antrag kann nur eine bestattungspflichtige Person (Ehepartner, Kinder, Eltern und Geschwister und Co.) einreichen. Das Sozialamt übernimmt die Kosten, wenn das Vermögen der Angehörigen und das Erbe der verstorbenen Person nicht ausreichen, um eine Bestattung zu finanzieren. Die Kostenübernahme enthält folgenden Umfang: die Kosten der Friedhofsgebühren, einen Sarg, die Ausstellung des Totenscheins sowie die Bezahlung des Bestatters. Wenn die Friedhofssatzung einen Grabstein vorsieht, wird auch der bezahlt. Bei einer Feuerbestattung wird zusätzlich die Einäscherung und eine Urne finanziert. Minimale Dekorierung wie eine Deckengarnitur oder die Verpflichtung eines Trauerredners oder eine Trauerrednerin werden als notwendige Kosten gezählt. Andere Bestattungsarten als die Erd- und Feuerbestattung sind möglich, solange sich die Preise im ähnlichen Rahmen wie die Beisetzung im Friedhof bewegen. Falls die verstorbene Person eine Bestattungsverfügung geschrieben hat, müssen die Wünsche bei der Bestattung – soweit es die Kosten zulassen – berücksichtigt werden.

Wie stellt man einen Antrag auf eine Sozialbestattung?

Nur bestattungspflichtige Personen können beim Sozialamt einen Antrag für eine Sozialbestattung stellen. Die Antragstellung kann vor, während oder nach der Bestattung stattfinden. Es ist nicht notwendig, dass die verstorbene Person oder die Angehörigen Arbeitslosengeld || oder andere Sozialleistungen im Vorhinein bezogen haben. Einzig die aktuelle wirtschaftliche Situation und die Höhe des Erbes sind für eine Kostenübernahme ausschlaggebend. Für die Prüfung der finanziellen Umstände werden folgende Dokumente von allen bestattungspflichtigen Personen benötigt: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise von Sparbüchern, Aktien, Depots und Lebensversicherungen sowie der letzten Mietanpassung und der Haftpflichtversicherung. Die notwendigen Formulare lassen sich über die Website des Sozialamts herunterladen. Von der verstorbenen Person müssen die Sterbeurkunde, die Kontoauszüge der letzten drei Monate, Kopien von abgeschlossenen Versicherungen und die Bewertung des Erbes vorgelegt werden. Beim Antrag vor der durchgeführten Bestattung empfiehlt es sich, die Kostenvoranschläge von verschiedenen Bestattungsinstituten beizufügen. Rechnungen von bereits stattgefundenen Bestattung müssen hinzugefügt werden. Wenn diese den finanziellen Rahmen einer Sozialbestattung übersteigen, wird nur ein Teil der Kosten übernommen. Bei einer solchen Situation oder sogar der kompletten Ablehnung des Antrags kann meist beim beauftragten Bestattungsinstitut eine Ratenzahlung vereinbart werden. 

Was passiert, wenn es keine Angehörigen gibt?

Das Gesundheitsamt übernimmt die Bestattung einer verstorbenen Person, wenn keine bestattungspflichtigen Angehörigen auffindbar sind. Ein solcher Tod wird dem Gesundheitsamt meist von der Polizei, Krankenhaus oder anderen Einrichtungen gemeldet. Doch auch wenn es Angehörige gibt, kann das Gesundheitsamt die Bestattung übernehmen. Dieser Fall tritt ein, wenn sich die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig um die Bestattung kümmern können. Die Kosten müssen sie aber trotzdem tragen. Das Gleiche gilt, wenn erst nach der Beerdigung Angehörige ausfindig gemacht werden konnten. 

Meine Asche soll ins Meer

Was ist bei der Bestattung möglich, was ist erlaubt und was ist verboten?

Einen würdigen Ort für die letzte Ruhe zu finden, ist für Personen, die sich mit dem eigenen Tod beschäftigen und den Angehörigen Verstorbener von besonderer Bedeutung. Obwohl vor allem in amerikanischen Filmen häufig nur die Bestattung in einem Sarg gezeigt wird, gibt es noch viele andere Möglichkeiten. 

Erdbestattung

In Deutschland können Verstorbenen auf fünf verschiedene und legale Arten beerdigt werden. Bei der klassischen Erdbestattung wird der Sarg in die Erde eines Friedhofs eingelassen. Dabei kann zwischen einem Wahl- oder Reihengrab gewählt werden. Ein Reihengrab wird, wie der Name andeutet, der Reihe nach vergeben. Das führt dazu, dass man nicht den Ort und die Größe des Grabes bestimmen kann. Dementsprechend können manche Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt sein. Die einmalige Liegezeit beträgt zwischen 15 und 30 Jahren. Beim Wahlgrab hingegen können die Stelle und die Größe des Grabes selbst bestimmt werden. Das Grab kann vielfältig gestaltet sowie die Liegezeit verlängert werden. Das Wahlgrab mit seinen Gestaltungsmöglichkeiten ist teurer als ein Reihengrab. Die Gesamtkosten für eine Erdbestattung liegen meist zwischen 4.000 Euro und 10.000 Euro. Wichtig zu beachten: Beerdigungen müssen bei einer Erdbestattung frühestens 48 Stunden nach dem Tod und spätestens acht Tage danach stattfinden. Ausnahmen können beim Ordnungsamt beantragt werden. 

Feuerbestattung

Die Feuerbestattung, also Einäscherung der verstorbenen Person, ist die zweitbeliebteste Bestattungsform in Deutschland. In Großstädten nimmt sie sogar die Hälfte aller Bestattungen ein. Bevor der Körper verbrannt wird, gibt es zwei Tage vorher die Möglichkeit einer Leichenschau. Auch bei einer Feuerbestattung muss es einen Sarg geben, denn in diesem wird die verstorbene Person bei 850 Grad Celsius verbrannt. Nach der Einäscherung gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die Asche kann in einer Urne im Friedhof beigesetzt werden. Auch dort gibt es die Wahl zwischen einem Reihen- oder Wahlgrab. Zudem gibt es die Option, die Urne in einem Kolumbarium zu stellen. Ein Kolumbarium ist eine Wand mit kleinen Fächern. An diesen sind der Name und Geburts- und Todesdaten der verstorbenen Person angebracht. Meist sind Kolumbarien in Friedhöfen oder Kirchen zu finden. Eine weitere Möglichkeit ist eine Urnenstele. Stelen sind Säulen, die vielseitig gestaltet werden können. Wer sich anonym bestatten lassen möchte, kann dies nur mit einer Feuerbestattung tun. Anonym heißt, dass der Ort der Grabstätte den Angehörigen nicht mitgeteilt und das Grab nicht gestaltet werden darf. Eine Urnenbestattung auf dem Friedhof kostet in der Summe zwischen 4.000 Euro und 10.000 Euro. 

Wald- und Seebestattung

Außerhalb des Friedhofs können Urnen auch in einer Wald- oder Seebestattung beigesetzt werden. Bei einer Seebestattung wird die wasserlösliche Urne in der Nord- oder Ostsee abgegeben. Auf dem Schiff kann eine Trauerfeier abgehalten werden. Eine Bestattung auf See kann zwischen 2.000 Euro und 7.000 Euro kosten oder sogar weniger. Bei einer Waldbestattung wird die Urne unter einem selbst gewählten Baum begraben. Die Kosten liegen auch hier zwischen 2.000 Euro und 7.000 Euro. Beide Bestattungsformen sind deutlich kostengünstiger als Bestattungen auf dem Friedhof, da die Friedhofsgebühren wegfallen. 

Muslimische Beerdigung

Muslimische Bestattungen können in Deutschland nur teilweise regeltreu stattfinden. Denn manche Bestattungstraditionen sind mit deutschen Vorschriften unvereinbar. Bei einer muslimischen Beerdigung wird der Körper der verstorbenen Person vorher gewaschen. Immer mehr Friedhöfe bieten dafür spezielle Waschräume auf dem Gelände an. Nach der Waschung wird der Körper in einem Leichentuch, genannt Kefen, gehüllt und in einem Sarg zur Grabstelle getragen. Heute gibt es auf einigen Friedhöfen einen gesonderten Bereich, wo muslimische Bestattungen stattfinden können. Denn wenn der Sarg zur Grabstelle getragen worden ist, wird die verstorbene Person aus dem Sarg gehoben und nur in den Kefen beerdigt. Dies ist nur möglich, wenn es die Friedhofssatzung erlaubt. Normalerweise besteht in Deutschland eine Sargpflicht. Die Beerdigung am Tag des Todes kann in Deutschland bisher nicht stattfinden, da eine Bestattung nach Vorschrift erst 48 Stunden nach dem Tod erlaubt ist. Die Kosten für eine solche Bestattung liegen wie andere Erdbestattungen zwischen 4.000 Euro und 10.000 Euro.

Körperspende

Die letzte legale Bestattungsart in Deutschland ist die Körperspende. Wenn man seinen Körper einem Forschungsinstitut übergibt, müssen die Angehörigen nur einen Bruchteil der Bestattungskosten übernehmen. In den letzten Jahren gab es jedoch so viele Körperspenden, dass manche Institute sich für die Annahme einer Körperspende bezahlen ließen. 

In Deutschland illegale Bestattungsarten

Außerhalb von Deutschland sind noch viele weitere Arten bekannt, legal seine letzte Ruhe zu finden. Dazu gehört unter anderem die Verstreuung der Asche auf einem Felsen oder einer Alm. Bei einer Diamantbestattung wird ein Teil der Asche in einen Diamanten verarbeitet. Eine Luftbestattung kann entweder so aussehen, dass die Asche der verstorbenen Person mit einem Flugzeug oder Heißluftballon verstreut wird oder der Körper auf einem Berg abgelegt wird und der Natur überlassen wird. Kryonik ist die Konservierung von Leichen. Menschen, die sich dafür entscheiden, hoffen, mit zukünftig besserer Medizin wieder belebt werden zu können. Die Reste einer eingeäscherten Person darf man in Deutschland nicht zu Hause aufbewahren.

Ein Tod steht bevor

Diese Fragen werden jetzt wichtig

Der Tod einer nahestehenden Person nähert sich. Für viele Menschen ist dies eine der schmerzhaftesten Erfahrungen des Lebens. Gerade während dieser Zeit ist es wichtig, sich nicht vollständig den Emotionen zu überlassen. Es scheint kontraintuitiv, aber für ein friedvolles Sterben und Trauern ist es notwendig, jetzt zu handeln, um es dem Sterbenden und seinen Hinterbliebenen nicht unnötig zu erschweren: Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen, Testamente oder Bestattungsvorsorgen sind augenblicklich abzuschließen, wenn es davor noch nicht geschehen ist. An dieser Stelle zeigen wir Fragen und die damit verbundenen Dokumente auf, die bei einem nahenden Sterbefall wichtig werden.

Eine detaillierte Beschreibung aller wichtigen Dokumente den Tod und den bevorstehenden Tod betreffend ist hier zu finden. Eine Anleitung zur Verfassung des Testaments hier.

Wer übernimmt die Fürsorge?

Für die Zeit bis zum Tod können die folgenden Dokumente die sterbende Person und ihre Angehörigen entlasten und die letzten Tage und Stunden so angenehm wie möglich gestalten: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Generalvollmacht sind Optionen, die abzuwägen sind. Eine Patientenverfügung stellt sicher, dass die eigenen Wünsche bezüglich medizinscher Maßnahmen Folge geleistet werden, wenn man nicht mehr in der Lage ist, sie selbst zu äußern. Ohne die Verfügung werden gesetzliche Vertreter bestimmt, die mit den behandelnden Ärzten und Ärztinnen über die eigene Gesundheit entscheiden werden. Für viele wäre diese Regelung schwer ertragbar. Aus diesem Grund kann mit einer Vorsorgevollmacht eine nahestehende Person berechtigt werden, medizinische Entscheidungen zu treffen, wenn man selbst nicht mehr dazu fähig ist. 

Die Betreuungsverfügung ist der Vorsorgevollmacht ähnlich, jedoch ist ihre Anwendung regulierter: Die eingesetzte Person wird erst handlungsfähig, wenn vom Betreuungsgericht die Unfähigkeit der vertretenen Person festgestellt worden ist. Somit wird die strikte Befolgung der festgeschriebenen Wünsche sicher gestellt – anders als bei der Vorsorgevollmacht, die der innehabenden Person schneller und unmittelbarer Handlungsfähigkeit einräumt. Der Nachteil bei einer Betreuungsverfügung ist die längere Wartezeit durch den Weg über das Gericht. Zügige Entscheidungen sind dementsprechend schwer möglich. 

Schließlich besteht über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung hinaus die Möglichkeit einer Generalvollmacht. Diese ist am umfassendsten und besteht über den Tod hinaus. Nur die Erben und Erbinnen können die Generalvollmacht widerrufen. Selbstredend ist bei dieser Variante das Missbrauchsrisiko am höchsten, weshalb sie nur von einem Notar erteilt werden kann. 

Sterbende Personen sollten ausführlich über diese drei Dokumente aufgeklärt werden und somit die Möglichkeit bekommen, zu entscheiden, was sie sich in medizinischen Notsituationen wünschen. 

Was soll nach dem Tod geschehen?

Entscheidungsfähigkeit über den Tod hinaus ist ein wichtiges Gut, jedoch muss es aktiv vom Betroffenen in Anspruch genommen werden, damit die Bedürfnisse berücksichtigt werden. Eine der ersten Fragen lautet häufig: Möchte ich Organe von mir spenden? Wenn ja, sollte ein Organspendeausweis ausgefüllt werden. 

Für die Organisation und Finanzierung der Bestattung können mehrere Dokumente mit unterschiedlichen Handlungsbereichen ausgefüllt werden: Eine Bestattungsvorsorge ist ein Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen. Mit diesem kann die Finanzierung und zahlreiche Details der Bestattung vereinbart werden. Die Einrichtung eines Treuhandkontos für die Bezahlung schützt vor einer Zweckentfremdung des Geldes, wie es bei einer Sterbegeldversicherung möglich ist. Die Bestattungsverfügung regelt den Rest der Zeremonie: Musikwünsche, Auswahl der Gäste etc. fallen nicht in das Aufgabengebiet von Bestattern und Bestatterinnen und müssen deshalb gesondert festgehalten werden. 

Gibt es ein Testament?

Die meisten Menschen denken bei den Tod betreffenden Dokumenten zunächst an das Testament. Das ist auch richtig, denn ein Testament bietet die Möglichkeit, zu entscheiden, welche Menschen oder Organisationen aus dem Nachlass bedacht werden sollen. Ohne Testament wird das Erbe nach gesetzlicher Regelung verteilt. Ein Testament kann privat oder über eine Notar aufgesetzt werden. Bei Letzterem kann man sich der Rechtskraft sicher sein. Ein selbst verfasstes Dokument muss einer bestimmten Form entsprechen, die wir dir auf unserer Website in einem eigenen Artikel vorstellen. Bei einem privaten Testament ist außerdem mindestens eine vertrauenswürdige Person über den Ort der Lagerung einzuweihen. Denn ohne dem physischen Dokument des Testaments kann es nicht rechtswirksam werden. Schließlich muss man sich bewusst sein, dass ein Testament erst Wochen nach dem Tod, also nach der Beerdigung, durch das Nachlassgericht geöffnet wird. Wünsche für das eigene Sterben und die Bestattung können durch ein Testament nicht erfüllt werden. 

Ein Testament ist nicht alles: Das regelt der Bestattungsvorsorgevertrag

Ein Testament legt die Verteilung des Nachlasses fest. Obwohl man auch im Testament über seine Bestattungswünsche schreiben könnte, wäre es vergebene Mühe. Ein Testament wird durch die gesetzlich festgelegte Sperrfrist erst Wochen nach einer Bestattung geöffnet. Eine Bestattung wiederum muss zwischen dem zweiten und achten Tagen des Todes ausgeführt werden. Aus diesem Grund müssen die Vorstellungen über die eigene Bestattung in einem gesonderten Dokument festgehalten sein. Denn die Planung und Finanzierung des eigenen Ablebens sollte man nicht dem Zufall überlassen. Es ist der letzte große Moment des eigenen Lebens – und man kann ihn beeinflussen. Es gibt zwei Möglichkeiten die eigene Bestattung im Vorhinein zu organisieren: entweder mit einer Bestattungsverfügung oder einem Bestattungsvorsorgevertrag. Der Unterschied zwischen den beiden Optionen besteht in der finanziellen Absicherung: Bei einer Bestattungsverfügung müssen die niedergeschriebenen Wünsche nur befolgt werden, wenn die Kosten aus dem Erbe beglichen werden können. Bei einem Bestattungsvorsorgevertrag gibt es diese Möglichkeit nicht. Der Vertrag zwischen einem Bestattungsinstitut und dir beinhaltet auch die notwendige Finanzierung. Mit einem Treuhandkonto oder einer Sterbeversicherung werden die erforderlichen Geldsummen schon vor dem Ableben bereitgelegt. Wichtig bei der Entscheidung zu überdenken ist folgendes: Das Geld einer Sterbeversicherung ist nicht zweckgebunden im Gegensatz zum Geld auf einem Treuhandkonto. Das heißt, das Geld kann von deinen Erben auch für andere Dinge verausgabt werden. Auf eine Bestattungsverfügung sollte trotzdem nicht verzichtet werden. Manche Dinge wie die Auswahl der Musik oder die Einladung von Gästen fällt nicht unter die Zuständigkeit eines Bestatters. 

Ein Testament ist nicht alles

Das regelt der Bestattungsvorsorgevertrag

Ein Testament legt die Verteilung des Nachlasses fest. Obwohl man auch im Testament über seine Bestattungswünsche schreiben könnte, wäre es vergebene Mühe. Ein Testament wird durch die gesetzlich festgelegte Sperrfrist erst Wochen nach einer Bestattung geöffnet. Eine Bestattung wiederum muss zwischen dem zweiten und achten Tagen des Todes ausgeführt werden. Aus diesem Grund müssen die Vorstellungen über die eigene Bestattung in einem gesonderten Dokument festgehalten sein. Denn die Planung und Finanzierung des eigenen Ablebens sollte man nicht dem Zufall überlassen.

Es ist der letzte große Moment des eigenen Lebens – und man kann ihn beeinflussen. Es gibt zwei Möglichkeiten die eigene Bestattung im Vorhinein zu organisieren: entweder mit einer Bestattungsverfügung oder einem Bestattungsvorsorgevertrag. Der Unterschied zwischen den beiden Optionen besteht in der finanziellen Absicherung: Bei einer Bestattungsverfügung müssen die niedergeschriebenen Wünsche nur befolgt werden, wenn die Kosten aus dem Erbe beglichen werden können. Bei einem Bestattungsvorsorgevertrag gibt es diese Möglichkeit nicht. Der Vertrag zwischen einem Bestattungsinstitut und dir beinhaltet auch die notwendige Finanzierung. Mit einem Treuhandkonto oder einer Sterbeversicherung werden die erforderlichen Geldsummen schon vor dem Ableben bereitgelegt. Wichtig bei der Entscheidung zu überdenken ist folgendes: Das Geld einer Sterbeversicherung ist nicht zweckgebunden im Gegensatz zum Geld auf einem Treuhandkonto. Das heißt, das Geld kann von deinen Erben auch für andere Dinge verausgabt werden. Auf eine Bestattungsverfügung sollte trotzdem nicht verzichtet werden. Manche Dinge wie die Auswahl der Musik oder die Einladung von Gästen fällt nicht unter die Zuständigkeit eines Bestatters. 

Der letzte Wille

Anleitung für das eigene Testament

Brauche ich ein Testament? Die kurze Antwort lautet: Nein. Wer allerdings dafür Sorge tragen möchte, dass sich zurückgebliebene Partner in Zeiten der Trauer nicht auch noch mit Erbschaftsfragen auseinandersetzen müssen, tut gut daran, ein entsprechendes Dokument zu verfassen. Vielleicht gibt es Stiefkinder, die bedacht werden sollen oder besonders enge Freunde. Selbst Alleinstehende, die keine Angehörigen haben, sollten sich fragen, ob sie damit einverstanden sind, dass der Staat all ihr Hab und Gut bekommt.

Es gibt zahlreiche Gründe, die für eine sogenannte „Verfügung von Todes wegen“, zu der Erbrechtsvertrag und Testament gehören, sprechen. In einem Testament können persönlichen Vorstellungen und individuellen Wünsche geregelt werden. Wer soll sich um die Haustiere des Verstorbenen kümmern und sollen gemeinnützige Organisationen unterstützt werden? Nur ein Testament oder Erbvertrag kann garantieren, dass der persönliche Wille über den Tod hinaus respektiert wird. Denn es verändert die gesetzliche Erbfolge. In Fällen, in denen Streit unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorprogrammiert ist, ist ein Testament nicht nur deshalb besonders zu empfehlen. Welche Arten der Testamentserstellung es gibt und auf welche Anforderungen geachtet werden muss, klären wir hier. 

Eigenhändiges/handschriftliches Testament

Der größte Vorteil des eigenhändigen Testaments liegt darin, dass es ganz einfach zu Hause handschriftlich verfasst wird. Wichtig ist nur, dass die Form gewahrt bleibt, damit keine Missverständnisse oder gar juristische Streitigkeiten aufkommen. Ein kleiner Fehler und das Testament kann unwirksam sein. Wer sein Testament daher lieber von einem Anwalt prüfen oder beglaubigen lassen möchte, der muss mit Kosten rechnen: aktuell zwischen 10 und maximal 190 Euro für anwaltliche Erstberatungen, für Testamentsbeglaubigungen maximal 130 Euro. Da es eine sehr intime und persönliche Angelegenheit ist, gibt es für Testamente keine Vorlagen. Ein kleiner Hinweis: Eine Begründung für den letzten Willen muss bzw. sollte nicht gegeben werden, denn dadurch wird eine Anfechtung des Testaments oft erst möglich.

Formal wichtig ist, dass das Testament komplett handschriftlich verfasst wird und sowohl Datum als auch den Ort der Niederschrift enthält. Außerdem sollte es mit „Testament“ oder „letzter Wille“ überschrieben werden und – last but definitely not least – muss es unbedingt eine Unterschrift enthalten, die aus dem Vor- und Zunamen besteht. Andernfalls ist es ungültig. Achtung beim Unterschreiben!: Die Unterschrift darf wirklich erst am Ende des Testaments stehen. Gültig sind nämlich nur die Ausführungen vor der Signatur. Dennoch gibt es jederzeit die Möglichkeit, das Testament zu ändern oder zu widerrufen – entweder als Ergänzung oder als neues Testament. Bei Erstellung eines neuen Testaments sollte das alte vernichten werden, damit keine Missverständnisse aufkommen. Ergänzungen zum Testament müssen ebenso handschriftlich erfolgen, am besten auf einem neuen Blatt, das unterschrieben und mit Ort und Datum beschriftet wird. Das ist wichtig, denn bei fehlenden Angaben zu Ort und/oder Zeit kann ein Testament unwirksam werden, nämlich dann, wenn sich Zweifel an der Gültigkeit z. B. durch Zeugen nicht aus dem Weg räumen lassen.

Eine Aufbewahrung zu Hause ist möglich. Da es dem Verstorbenen nicht möglich ist, den genauen Aufbewahrungsort mitzuteilen, sollte das Dokument leicht auffindbar sein. Sicherer ist es, das originale Testament beim Nachlassgericht einzureichen oder beim Notar zu verwahren, denn obwohl jeder, der ein Testament findet, unter Strafandrohung dazu verpflichtet ist, dieses bei Gericht abzuliefern, kann nicht gewährleistet werden, dass es nicht verfälscht oder gar unterschlagen wird. Personen, die im Testament bedacht wurden, könnten dann möglicherweise leer ausgehen.

Die Kosten für die Hinterlegung beim Nachlassgericht betragen einmalig 75 Euro. Das als Nachlassgericht zuständige Amtsgericht wird das Testament auch beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren. So erfährt es vom Ableben und kann die Testamentseröffnung einleiten. Für den Registereintrag sind Gebühren in Höhe von 18 Euro zu bezahlen (für beglaubigte Testamente sind die Kosten geringer und liegen bei 15 Euro). Sollten Änderungen an einem amtlich verwahrten Testament vorgenommen werden, ist es wichtig, stets das aktuelle Testament zu hinterlegen.

VORTEILE:

– Kann jederzeit und überall aufgesetzt werden.

– Änderungen oder Ergänzungen, aber auch die Vernichtung des Testaments sind jederzeit möglich.

– Die Erstellung ist kostenfrei. Bei einer späteren Hinterlegung beim Amtsgericht oder Erfassung im Zentralen Testamentsregister fallen Kosten an.

– Kann man auch später noch von einem Anwalt überprüfen oder von einem Notar beglaubigen lassen.

NACHTEILE:

– Juristisches Grundwissen ist notwendig (gesetzliche Erbrechtsfolge, Pflichtteil usw.).

– Man muss selbst dafür sorgen, dass es gefunden wird.

– Formulierungen müssen klar und eindeutig sein. Formale oder inhaltliche Mängel können dazu führen, dass es für ungültig erklärt wird.

– Man kann immer etwas vergessen oder übersehen.

– Die Erben brauchen für Banken, Finanz- oder Grundbuchamt zusätzlich einen Erbschein als Nachweis.

Öffentliches/notarielles Testament

Wer keinen Fehler machen möchte, geht am besten zu einem Notar. Er wird den Klienten gut beraten, denn dazu ist er verpflichtet, außerdem kann er auch bei weiterführenden Fragen, z. B. zur Erbschaftssteuer, Auskunft geben. 

Um ein öffentliches oder notariell beurkundetes Testament handelt es sich, wenn das schriftlich verfasste Testament einem Notar übergeben oder der letzte Wille einem Notar mitgeteilt wurde und dieser ihn in eine Urkunde aufnimmt. In zwei Fällen ist ein notarielles Testament zwingend: Für Personen, die außerstande sind, ihr Testament selbst zu verfassen, und für Minderjährige ab 16 Jahren, die zwar nicht die Zustimmung der Eltern benötigen, ihr selbst geschriebenes Testament aber immer einem Notar übergeben müssen.

Leider gibt es das Fachwissen und die Amtsbefugnis eines Notars nicht umsonst. Die Gebühren richten sich nach einer gesetzlich festgelegten Kostenordnung und sind abhängig vom Wert des Nachlasses (Gesamtvermögen des Erblassers abzüglich eventueller Schulden ergibt die Berechnungsgrundlage für die Notargebühr). Ebenso wichtig zu wissen: Für Änderungen eines notariellen Testaments wird ein Notar nochmals Gebühren verlangen.

VORTEILE:

– Es ist rechtssicher formuliert und deshalb juristisch abgesichert.

– Eigene Testierfähigkeit wird bescheinigt.

– Man erhält fachkundige Beratung und Aufklärung. 

– Es wird automatisch beim Amtsgericht hinterlegt. 

– Das notariell beurkundete Testament reicht aus, um ein Grundstück oder ein Konto umschreiben zu lassen; ein Erbschein wird so meist unnötig.

– Auch für minderjährige Personen ab 16 Jahren geeignet.

NACHTEILE:

– Es fallen Notargebühren gemäß aktuell gültiger Kostenordnung an.

– Die Notargebühren berechnen sich nach dem Wert des Nachlasses (großes Vermögen bedeutet höhere Gebühren). 

– Änderungen am Testament können nur beim Notar gemacht werden.

– Bei Änderungen müssen die Kosten für Hinterlegung und Eintragung im Testamentsregister abermals entrichtet werden.

Gemeinschaftliches Testament („Berliner Testament“)

Der Gesetzgeber hat das gemeinschaftliches Testament geschaffen, damit verheiratete Paare ihren letzten Willen gemeinsam in einem Testament – privat oder notariell – niederschreiben können. Unterschrieben wird es mit den beiden Vornamen und dem Familiennamen; Datum und Ort sind ebenso ein Muss.

Das gemeinschaftliche Testament kann nur einvernehmlich geändert oder außer Kraft gesetzt werden. Der einseitige Widerruf ist möglich, allerdings nur zu Lebzeiten beider Ehepartner und nur in notarieller Form mit förmlicher Bekanntgabe gegenüber dem oder der anderen. Das sogenannte Berliner Testament hat für verheiratete oder verpartnerte Paare den Vorteil, dass der länger lebende Ehepartner zunächst zum Vollerben wird und über den Nachlass allein verfügen kann. Die Kinder erben erst dann, wenn er oder sie ebenfalls gestorben ist. Pflichtteilsansprüche bleiben jedoch bestehen. Für die Kinder hat das Berliner Testament den Vorteil, dass der länger lebende Ehepartner den eigenen Nachwuchs nicht benachteiligen kann – zum Beispiel, weil er oder sie noch einmal heiratet und weitere Kinder hat.

VORTEILE:

– Kann vom Ehepaar selbst handschriftlich aufgesetzt werden.

– Wirtschaftliche Absicherung des Ehepartners ist gewährleistet.

– Verhindert, dass gemeinsame Kinder benachteiligt werden, falls der länger lebende Ehepartner noch einmal heiratet und weitere Kinder hat.

– Nach dem Tod des hinterbliebenen Partners fällt die Erbschaft den gemeinsamen Kindern zu.

– Wird mit Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft automatisch ungültig.

NACHTEILE:

– Änderungen oder Widerruf sind nur möglich, solange beide Eheleute leben.

– Das gemeinschaftliche Testament wird durch den Tod eines der beiden Eheleute bindend und darf nicht mehr geändert werden.

– Wird das Berliner Testament beim Notar aufgesetzt, fallen doppelte Gebühren an.

– Doppelte Erbschaftssteuer fällt an: Einmal für den überlebenden Ehepartner, ein

Sonderfall „Mündliches Testament“

Ein mündliches Testament oder Not-Testament ist – wie der Name schon sagt – eher für den akuten Notfall gedacht, etwa bei Lebensgefahr. Denn sobald es dem Erblasser wieder besser geht und er selbstständig ein Testament verfassen oder einen Notar damit beauftragen kann, verliert es spätestens 14 Tage später seine Gültigkeit.

Damit ein mündliche Testament überhaupt anerkannt wird, sind besondere Bedingungen einzuhalten: Bei der Testamentsverkündung müssen entweder mindestens drei Zeugen („Drei-Zeugen-Testament“ oder „See-Testament“) oder zwei Zeugen und ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin anwesend sein. Diese dürfen weder in einem Verwandtschaftsverhältnis mit der Person stehen noch selbst im Testament begünstigt werden. Die Zeug*innen sind außerdem dazu verpflichtet, das mündliche Testament so schnell wie möglich beglaubigen zu lassen.

Weiterführende Informationen gibt die Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.