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Ein Tod steht bevor

Diese Fragen werden jetzt wichtig

Der Tod einer nahestehenden Person nähert sich. Für viele Menschen ist dies eine der schmerzhaftesten Erfahrungen des Lebens. Gerade während dieser Zeit ist es wichtig, sich nicht vollständig den Emotionen zu überlassen. Es scheint kontraintuitiv, aber für ein friedvolles Sterben und Trauern ist es notwendig, jetzt zu handeln, um es dem Sterbenden und seinen Hinterbliebenen nicht unnötig zu erschweren: Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen, Testamente oder Bestattungsvorsorgen sind augenblicklich abzuschließen, wenn es davor noch nicht geschehen ist. An dieser Stelle zeigen wir Fragen und die damit verbundenen Dokumente auf, die bei einem nahenden Sterbefall wichtig werden.

Eine detaillierte Beschreibung aller wichtigen Dokumente den Tod und den bevorstehenden Tod betreffend ist hier zu finden. Eine Anleitung zur Verfassung des Testaments hier.

Wer übernimmt die Fürsorge?

Für die Zeit bis zum Tod können die folgenden Dokumente die sterbende Person und ihre Angehörigen entlasten und die letzten Tage und Stunden so angenehm wie möglich gestalten: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Generalvollmacht sind Optionen, die abzuwägen sind. Eine Patientenverfügung stellt sicher, dass die eigenen Wünsche bezüglich medizinscher Maßnahmen Folge geleistet werden, wenn man nicht mehr in der Lage ist, sie selbst zu äußern. Ohne die Verfügung werden gesetzliche Vertreter bestimmt, die mit den behandelnden Ärzten und Ärztinnen über die eigene Gesundheit entscheiden werden. Für viele wäre diese Regelung schwer ertragbar. Aus diesem Grund kann mit einer Vorsorgevollmacht eine nahestehende Person berechtigt werden, medizinische Entscheidungen zu treffen, wenn man selbst nicht mehr dazu fähig ist. 

Die Betreuungsverfügung ist der Vorsorgevollmacht ähnlich, jedoch ist ihre Anwendung regulierter: Die eingesetzte Person wird erst handlungsfähig, wenn vom Betreuungsgericht die Unfähigkeit der vertretenen Person festgestellt worden ist. Somit wird die strikte Befolgung der festgeschriebenen Wünsche sicher gestellt – anders als bei der Vorsorgevollmacht, die der innehabenden Person schneller und unmittelbarer Handlungsfähigkeit einräumt. Der Nachteil bei einer Betreuungsverfügung ist die längere Wartezeit durch den Weg über das Gericht. Zügige Entscheidungen sind dementsprechend schwer möglich. 

Schließlich besteht über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung hinaus die Möglichkeit einer Generalvollmacht. Diese ist am umfassendsten und besteht über den Tod hinaus. Nur die Erben und Erbinnen können die Generalvollmacht widerrufen. Selbstredend ist bei dieser Variante das Missbrauchsrisiko am höchsten, weshalb sie nur von einem Notar erteilt werden kann. 

Sterbende Personen sollten ausführlich über diese drei Dokumente aufgeklärt werden und somit die Möglichkeit bekommen, zu entscheiden, was sie sich in medizinischen Notsituationen wünschen. 

Was soll nach dem Tod geschehen?

Entscheidungsfähigkeit über den Tod hinaus ist ein wichtiges Gut, jedoch muss es aktiv vom Betroffenen in Anspruch genommen werden, damit die Bedürfnisse berücksichtigt werden. Eine der ersten Fragen lautet häufig: Möchte ich Organe von mir spenden? Wenn ja, sollte ein Organspendeausweis ausgefüllt werden. 

Für die Organisation und Finanzierung der Bestattung können mehrere Dokumente mit unterschiedlichen Handlungsbereichen ausgefüllt werden: Eine Bestattungsvorsorge ist ein Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen. Mit diesem kann die Finanzierung und zahlreiche Details der Bestattung vereinbart werden. Die Einrichtung eines Treuhandkontos für die Bezahlung schützt vor einer Zweckentfremdung des Geldes, wie es bei einer Sterbegeldversicherung möglich ist. Die Bestattungsverfügung regelt den Rest der Zeremonie: Musikwünsche, Auswahl der Gäste etc. fallen nicht in das Aufgabengebiet von Bestattern und Bestatterinnen und müssen deshalb gesondert festgehalten werden. 

Gibt es ein Testament?

Die meisten Menschen denken bei den Tod betreffenden Dokumenten zunächst an das Testament. Das ist auch richtig, denn ein Testament bietet die Möglichkeit, zu entscheiden, welche Menschen oder Organisationen aus dem Nachlass bedacht werden sollen. Ohne Testament wird das Erbe nach gesetzlicher Regelung verteilt. Ein Testament kann privat oder über eine Notar aufgesetzt werden. Bei Letzterem kann man sich der Rechtskraft sicher sein. Ein selbst verfasstes Dokument muss einer bestimmten Form entsprechen, die wir dir auf unserer Website in einem eigenen Artikel vorstellen. Bei einem privaten Testament ist außerdem mindestens eine vertrauenswürdige Person über den Ort der Lagerung einzuweihen. Denn ohne dem physischen Dokument des Testaments kann es nicht rechtswirksam werden. Schließlich muss man sich bewusst sein, dass ein Testament erst Wochen nach dem Tod, also nach der Beerdigung, durch das Nachlassgericht geöffnet wird. Wünsche für das eigene Sterben und die Bestattung können durch ein Testament nicht erfüllt werden. 

Ein Testament ist nicht alles: Das regelt der Bestattungsvorsorgevertrag

Ein Testament legt die Verteilung des Nachlasses fest. Obwohl man auch im Testament über seine Bestattungswünsche schreiben könnte, wäre es vergebene Mühe. Ein Testament wird durch die gesetzlich festgelegte Sperrfrist erst Wochen nach einer Bestattung geöffnet. Eine Bestattung wiederum muss zwischen dem zweiten und achten Tagen des Todes ausgeführt werden. Aus diesem Grund müssen die Vorstellungen über die eigene Bestattung in einem gesonderten Dokument festgehalten sein. Denn die Planung und Finanzierung des eigenen Ablebens sollte man nicht dem Zufall überlassen. Es ist der letzte große Moment des eigenen Lebens – und man kann ihn beeinflussen. Es gibt zwei Möglichkeiten die eigene Bestattung im Vorhinein zu organisieren: entweder mit einer Bestattungsverfügung oder einem Bestattungsvorsorgevertrag. Der Unterschied zwischen den beiden Optionen besteht in der finanziellen Absicherung: Bei einer Bestattungsverfügung müssen die niedergeschriebenen Wünsche nur befolgt werden, wenn die Kosten aus dem Erbe beglichen werden können. Bei einem Bestattungsvorsorgevertrag gibt es diese Möglichkeit nicht. Der Vertrag zwischen einem Bestattungsinstitut und dir beinhaltet auch die notwendige Finanzierung. Mit einem Treuhandkonto oder einer Sterbeversicherung werden die erforderlichen Geldsummen schon vor dem Ableben bereitgelegt. Wichtig bei der Entscheidung zu überdenken ist folgendes: Das Geld einer Sterbeversicherung ist nicht zweckgebunden im Gegensatz zum Geld auf einem Treuhandkonto. Das heißt, das Geld kann von deinen Erben auch für andere Dinge verausgabt werden. Auf eine Bestattungsverfügung sollte trotzdem nicht verzichtet werden. Manche Dinge wie die Auswahl der Musik oder die Einladung von Gästen fällt nicht unter die Zuständigkeit eines Bestatters. 

Patientenverfügung, Organspendeausweis, Generalvollmacht 

Welche Dokumente benötige ich wann?

„Wie wollen wir leben?“ und „Wie wollen wir sterben?“ sind die zentralen Fragen des menschlichen Lebens. Doch während Ersteres uns täglich umtreibt, bleibt Letzteres oft außen vor. Mit dem Verlust der Selbstbestimmung durch Unfall oder Krankheit will sich niemand gerne beschäftigen – verständlich. Dabei hängt unsere Würde entscheidend davon ab, wie wir für später vorsorgen.

Während wir mit einem Testament unseren Nachlass (sozusagen die Nachsorge) regeln, treffen wir mit Vorsorgedokumenten, wozu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gehören, wie der Name schon sagt Verfügungen im Voraus. Wir sichern uns vorbeugend ab.

Mit einer Patientenverfügung regeln wir, welche ärztliche Behandlung wir in einem medizinischen Notfall oder bei schwerer Krankheit erhalten möchten. Die Patientenverfügung allein reicht aber, anders als viele denken, häufig nicht aus, um zu garantieren, dass Ärzte und Ärztinnen im Sinne des Betroffenen handeln können. Sind die Erkrankten selbst außerstande, einer medizinischen Behandlung zuzustimmen, geht dieses Recht nämlich nicht automatisch auf Ehepartner oder Kinder über. Denn es gibt in Deutschland (noch) kein gesetzlich geregeltes Angehörigenvertretungsrecht. Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, die ab 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, sieht diesbezüglich Änderungen vor. Ehepartner sollen sich dann befristet auf sechs Monate gegenseitig vertreten können.

Aktuell dürfen nur gerichtlich bestellte Betreuer oder Bevollmächtigte stellvertretend entscheiden. Personen ab 18 Jahren sollten sich deshalb auch um eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung kümmern, mit denen sie die Befugnis zur Einwilligung auf einen Bevollmächtigten übertragen. 

Doch was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung, Vollmacht und Betreuungsverfügung? Und welche Dokumente benötigt man in welchen Situationen?Diese Fragen wollen wir nachfolgend klären. 

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung teilen Menschen, die im Sterben liegen, Medizinern vorab mit, unter welchen Voraussetzungen für sie ein Leben nicht mehr würdevoll ist. Sie dient sozusagen als Schutz vor medizinischer Überbehandlung. Das hat nichts mit aktiver Sterbehilfe zu tun, denn das ist in Deutschland nicht erlaubt. Auch muss niemand befürchten, dass gar keine ärztlichen Handlungen mehr unternommen werden. Vielmehr bestimmen die erkrankten Personen selbst, welche medizinischen Maßnahmen in welchen Situationen durchgeführt werden sollen. 

Zum Einsatz kommt sie immer erst dann, wenn die betroffenen Menschen selbst nicht mehr ansprechbar sind und sich nicht äußern können, ob sie einer medizinischen Behandlung zustimmen oder sie ablehnen. Sodann ist sie für alle Beteiligten verbindlich.

Welche Form muss ich wahren?

Gesetzlich ist vorgegeben, dass Du

– zum Zeitpunkt der Erstellung volljährig und einwilligungsfähig, also im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sein musst;

– die Verfügung schriftlich (mit der Hand oder am Computer) verfasst oder einen Vordruck ausgefüllt hast, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben oder notariell beglaubigen hast lassen;

– vom Arzt keine aktive Sterbehilfe verlangst.

Weitere gesetzliche Vorgaben oder Anforderungen an die Patientenverfügung gibt es nicht, das heißt, inhaltlich darf der Text ganz nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen gestaltet werden. Allerdings gibt es zwei wesentliche Punkte, die unbedingt beachten werden sollten: 

Formuliere klar und konkret, was Du möchtest und was nicht

In einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe durchgeführt werden sollen und welche nicht. Es ist eine Auflistung der persönlichen Do’s and Don’ts für den medizinischen Ernstfall. Entsprechend wichtig ist, dass Vorstellungen so konkret wie möglich formuliert werden. Andernfalls, kann das dazu führen, dass die Verfügung ungültig ist. Auf allgemeine Formulierungen wie „Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten zur Erhaltung eines erträglichen Lebens“ sollte verzichtet werden sowie auf schwammige Begriffe wie „qualvolles Leiden“ oder „Apparatemedizin“. Unklare Aussagen sind keine Hilfe, im Gegenteil: Sie erschweren den Behandlern herauszufinden, was gewünscht ist und was nicht. Hilfreich hingegen sind Ergänzungen zu den persönlichen Wertvorstellungen und religiösen Anschauungen. Sie stellen eine Auslegungshilfe dar, um die Einstellung zum Leben und Sterben, Überzeugungen und Wertvorstellungen des Patienten richtig deuten und berücksichtigen zu können.

Achte darauf, dass die Patientenverfügung eindeutig ist und keine Widersprüche enthält

Die Auslegung der Patientenwünsche ist auch dann erschwert, wenn sich die Anweisungen in der Patientenverfügung widersprechen. Angenommen Du schreibst an einer Stelle, dass Du möglichst lange leben willst, aus einer anderen Passage geht jedoch hervor, dass Du bestimmte „lebenserhaltende Maßnahmen“ ablehnst, dann haben Ärzte und Ärztinnen es schwer herauszufinden, wie sie handeln sollen. Ein weiteres Beispiel aus der medizinischen Praxis, das oft zu Unklarheiten führt, ist die Entscheidung für oder gegen eine Organspende: Wenn zum Beispiel intensivmedizinische Maßnahmen wie die künstliche Beatmung in der Patientenverfügung abgelehnt werden, zeitgleich aber einer Organspende zugestimmt wurde, sei es in der Patientenverfügung oder auf dem Organspendeausweis, entsteht ein Widerspruch. Denn Patienten müssen für eine gewisse Zeit intensivmedizinisch am Leben erhalten werden, damit geprüft werden kann, ob sie für eine Organspende infrage kommen; anders lässt sich der Hirntod als Voraussetzung für eine Organentnahme nicht feststellen. 

Sollte sich die persönliche Meinung ändern, können die Patientenverfügung jederzeit aktualisiert oder neu aufgesetzt werden. Nicht nur deshalb lohnt es sich, in regelmäßigen Abständen einen Blick darauf zu werfen. Darüber hinaus besteht jederzeit die Möglichkeit, die Patientenverfügung zu widerrufen, auch mündlich!

Wo kann ich mich informieren? Wer hilft bei der Erstellung?

In der Broschüre „Patientenverfügung“, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf der Webseite zum Download bereitstellt, steht eine Vielzahl an Ratschlägen zur Gestaltung von Patientenverfügungen bereit – mit Textbausteinen und Musterverfügungen für unterschiedliche Lebensabschnitte oder -situationen. Doch kein Beispiel kann die fachmännische Beratung ersetzen. Vor allem für medizinische Laien empfiehlt es sich, sich vorab zu informieren. Der erste Ansprechpartner ist der Hausarzt.

Auch an fachkundige Einrichtungen, wie die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) kann man sich wenden: www.patientenberatung.de. Das Beratungsangebot der UPD ist kostenlos und in mehreren Sprachen verfügbar (Deutsch, Türkisch, Russisch und Arabisch). 

Generalvollmacht/Vorsorgevollmacht

Mit einer Vollmacht werden Person bestimmt, die für andere entscheiden und handeln, wenn diese durch Krankheit oder Unfall selbst nicht dazu imstande sind.

Mit einer Generalvollmacht werden eine oder mehrere Personen bevollmächtigt, alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten für den Erkrankten durchzuführen. Für Ehepartner oder Familienmitglieder ist sie daher am bequemsten, da Bevollmächtigte im Prinzip alle Rechtsangelegenheiten regeln dürfen. Davon ausgenommen sind höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, wozu Eheschließung und Scheidung, Testament und Erbvertrag, aber auch Freiheitsentziehung und die Einwilligung in medizinische Behandlungen gehören.

Die Entscheidungsbefugnis über freiheitsentziehende Maßnahmen und die Einwilligung in medizinische Behandlungen muss nach Paragraph 1906 BGB ausdrücklich in einer Vollmacht genannt werden. Eine allgemeine Generalvollmacht reicht hierfür nicht aus, demnach wird in den meisten Fällen eine Vorsorgevollmacht empfohlen, die auch Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge umfasst. 

Wichtig: Ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts sind ärztliche Zwangsmaßnahmen oder freiheitsentziehende Maßnahmen (Bettfixierung, Unterbringung in einem geschlossenen Pflegeheim u. a.) selbst bei ausdrücklicher Nennung in der Vorsorgevollmacht nicht zulässig. Solche Maßnahmen bedürfen immer der Entscheidung eines Betreuungsgerichts. Den Umfang der Vollmacht bestimmt jeder selbst. Es kann genau festlegt werden, für welche Bereiche die Vollmacht gelten soll und für welche nicht. So werden Missverständnisse minimiert. Beim Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz siehst Du, welche Bereiche eine Vollmacht abdecken kann:

Gesundheit und Pflege

Der oder die Bevollmächtige erhält Einblick in die Krankenakte und kann für den Patienten beispielsweise einwilligen oder ablehnen, dass bestimmte Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden. Wichtig: Die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht nicht vergessen!

Wohnen und Aufenthalt

Der oder die Bevollmächtigte kann die Wohnung untervermieten oder Mietverträge kündigen, aber auch entscheiden, ob der Patient in einem Pflegeheim oder zu Hause versorgt wird.

Behörden und Gerichte

Der oder die Bevollmächtigte kann Behördengänge für die erkrankte Person durchführen und diese vor Gericht vertreten. Das heißt, er oder sie kann Ausweise beantragen, Versicherungsangelegenheiten erledigen und Anwälte beauftragen.

Vermögen und Finanzen

Der oder die Bevollmächtige kann zum Beispiel Rechnungen bezahlen und Überweisungen tätigen oder Rechtsgeschäfte im Namen des Erkrankten abschließen und dessen Vermögen verwalten. Für bestimmte Aktivitäten wie Immobiliengeschäfte oder die Aufnahme von Krediten ist eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung obligatorisch. Achtung: Banken verlangen oft zusätzlich eine Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht.

Post und Fernmeldeverkehr/Digitales

Der oder die Bevollmächtigte kann Post empfangen und beantworten, Telefon- und Internetverträge sowie Zeitungsabos für den Patienten abschließen oder kündigen und hat darüber hinaus Zugang zu dessen E-Mail-Postfach oder Profilen in den sozialen Netzwerken.

Wen soll ich bevollmächtigen?

Grundsätzlich gilt: Je größer der Handlungsspielraum, desto höher das Missbrauchsrisiko. Bevollmächtigt werden sollten deshalb nur Personen, denen man uneingeschränkt vertraut und denen man diese Aufgabe auch zutraut. 

Es ist unabdingbar, dass mit der Person, die bevollmächtigt werden soll, ein ausführliches Gespräch geführt wird. Sie sollte die Auffassungen und Vorstellungen des Patienten kennen und in der Lage sein, diese umzusetzen. Unter Umständen ist es manchmal sogar sinnvoller, jemanden aus der zweiten Reihe zu benennen. 

Welche Form muss ich wahren?

In keiner Vollmacht dürfen die eigenhändige Unterschrift, Ort und Datum fehlen. Wie bei der Patientenverfügung gibt es darüber hinaus keine weiteren formalen Vorschriften. Sie dürfte sogar von einer anderen Person verfasst werden, obwohl davon abzuraten ist, da die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers dadurch eher in Zweifel gezogen werden kann.

Betreuungsverfügung

Zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht besteht ein erheblicher Unterschied: Denn die Betreuungsverfügung dient anders als die Vorsorgevollmacht nicht der Betreuungsvermeidung, sondern der näheren Gestaltung einer vom Gericht angeordneten Betreuung (siehe Formular Betreuungsverfügung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz). Jeder Betreuung geht ein Gerichtsverfahren beim zuständigem Betreuungsgericht (Amtsgericht) voraus. Der Richter muss entscheiden, ob und für welche Bereiche eine Betreuung notwendig ist und wer dafür infrage kommt. Mit einer Betreuungsverfügung kann dem Gericht gegenüber zum Ausdruck gebracht werden, wer als Betreuer gewünscht wird bzw. wer in jedem Fall ausgeschlossen werden soll. Außerdem kann genau beschrieben werden, welche Aufgaben der Betreuer übernehmen und was sonst noch bei der Betreuung beachtet werden soll. Dazu gehört zum Beispiel, ob man in einem Pflegeheim wohnen will oder lieber in den eigenen vier Wänden. 

Wichtig: Eine Betreuungsverfügung ist immer nur ein Vorschlag. Ob die vorgeschlagene Person als Betreuer geeignet ist, entscheidet das Gericht. Es kann sein, dass vom Amtsgericht keine der vorgeschlagenen Personen als Betreuer akzeptiert wird. Dann wird entweder jemand aus dem persönlichen Umfeld des  Betroffenen bestimmt oder ein ehrenamtlicher oder beruflicher Betreuer eingesetzt.

Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung? Was ist besser?

Existiert eine Person, der uneingeschränkt Vertrauen entgegengebracht wird, ist eine Vorsorgevollmacht wahrscheinlich die bessere Wahl. Denn sie hat gegenüber der Betreuungsverfügung wesentliche Vorteile: Der oder die Bevollmächtigte kann Entscheidungen sofort und ohne Zeitverlust treffen. Außerdem darf das Betreuungsgericht für die in der Vorsorgevollmacht abgedeckten Bereiche keine Betreuung anordnen. Somit steht der oder die Bevollmächtigte nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts.

Wo kann ich mich informieren? Wer hilft bei der Vorsorgeplanung? 

Ausführliche Informationen zum Betreuungsrecht sowie Musterverfügungen, Formulare und Vordrucke bietet das Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de. In der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz stehen generelle Informationen zum Betreuungsrecht sowie detaillierte Auskünfte über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bereit. Die Broschüre ist auch in Leichter Sprache verfügbar. 

Die Bundesnotarkammer hat alle wichtigen Begriffe rund um Vorsorgedokumente in einem Glossar zusammengetragen. 

Die besten Anlaufstellen in Sachen Vorsorgeplanung sind aber Notare und Rechtsanwälte. Sie beraten nicht nur bei komplexen Sachverhalten und werden auf Gesichtspunkte aufmerksam machen, auf die man selbst wahrscheinlich nie gekommen wäre.  Soll der oder die Bevollmächtigte auch Kredit- oder Immobiliengeschäfte durchführen dürfen, ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Beglaubigen? Beurkunden?

Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, sind beglaubigte oder beurkundete Vorsorgevollmachten immer rechtssicherer. Dasselbe gilt für Patientenverfügungen, obwohl die Rechtswirksamkeit seltener angezweifelt wird. Es bestehen zwei Möglichkeiten: 

Öffentliche Beglaubigung: Gerichte, Betreuungsbehörden, Stadtverwaltungen dürfen Vorsorgedokumente beglaubigen, also die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung von Originaldokument und Kopie bestätigen. Auch Notare beglaubigen Dokument, sind aber meist teurer. 

Notarielle Beurkundung: Bei einer Beurkundung prüft ein Notar neben der Echtheit der Unterschrift auch den Inhalt der Vollmacht und beurkundet das Dokument.

Wo soll ich die Dokumente aufbewahren, damit sie gefunden werden?

Vorsorgedokumente sind wenig hilfreich, wenn keiner weiß, dass es sie gibt. Sie gehören deshalb nicht in den Tresor und auch nicht unters Kopfkissen. Damit sie die Aufmerksamkeit und Beachtung finden, sollten die Vorsorgedokumente am besten so aufbewahrt werden, dass Angehörige oder Betreuer und gegebenenfalls auch das Betreuungsgericht möglichst schnell davon erfahren. 

Alle Vorsorgedokumente sind nur im Original gültig. Es ist aber nicht notwendig, sie ständig bei sich zu tragen. Ein Hinweis in der Geldbörse reicht aus – etwa ein mit Datum versehenes Kärtchen, auf dem steht: „Ich habe eine Patientenverfügung“. Auch der Hausarzt kann gebeten werden, eine Ausfertigung der Patientenverfügung zu den Akten zu nehmen. Die Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam und die bevollmächtigte Person kann sofort im Namen des Patienten handeln – vorausgesetzt, sie besitzt die Vollmacht im Original. 

Ähnliches gilt für die Betreuungsverfügung. Das Gericht braucht immer das Original, es ist aber möglich, eine Kopie zu Hause aufzubewahren mit dem Hinweis, wo das Original zu finden ist.

Eine sinnvolle Alternative ist, sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer unter www.vorsorgeregister.de registrieren zu lassen. Das gilt sowohl für private und notarielle Vorsorgevollmachten als auch für Betreuungs- und Patientenverfügungen. Das Zentrale Vorsorgeregister ist kein Aufbewahrungsort für Vorsorgedokumente. Es wird lediglich ein Eintrag gespeichert, damit Gerichte abfragen können, ob und welche Vorsorgeurkunden vorhanden sind. Für die Registrierung wird eine einmalige Gebühr fällig. Ihre Höhe richtet sich nach der Vorsorgeregister-Gebührensatzung und liegt bei durchschnittlich 13 Euro (davon abhängig, ob die Registrierung online oder postalisch beantragt wird, ob per Lastschrift oder Überweisung bezahlt wird und wie viele Personen als Bevollmächtigte eingetragen werden sollen).

Nachdem die Vorsorgedokumente im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen wurden, wird eine Informationskarte ausgestellt, die zum Beispiel in die Geldbörse gesteckt wird. So wissen alle Beteiligten schnell Bescheid. 

Wichtig: Eheleute, die sich gegenseitig bevollmächtigen wollen, sollten die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister getrennt voneinander durchführen. Andernfalls könnte die Vorsorgevollmacht des anderen Ehepartners nicht gefunden werden. 

Weitere Dokumente und Urkunden

Ausweis zur Organ- und Gewebespende

Organspenden sind wichtig. Sie retten Leben. Existiert kein Organspendeausweis, schließt das eine Organspende nicht zwangsläufig aus. Dann ist nämlich der nächste Angehörige befugt, über die Organspende zu entscheiden. Irgendwann soll die Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden können. Aktuell besteht nur die Möglichkeit, die Entscheidung in der Patientenverfügung zu vermerken und/oder einen Organspendeausweis auszufüllen. Auf der Webseite www.organspende-info.de kann er auch direkt online ausgefüllt und ausgedruckt werden. Wer das Scheckkartenformat bevorzugt, kann den Organspendeausweis auf der Webseite auch als Plastikkarte bestellen. Ausweis und Lieferung sind kostenlos.

Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht

Im Bankverkehr sind Vollmachten verständlicherweise eine besonders brisante Sache, gilt es doch, jeden missbräuchlichen Zugriff auf das Konto zu verhindern. Kreditinstitute prüfen deshalb besonders streng und bestehen oft sogar auf eine gesonderte Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht, die in Begleitung der zu bevollmächtigenden Person persönlich beim Kreditinstitut beantragt werden muss. Eine Vorlage einer Konto- und Depotvollmacht ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einzusehen.

Sorgerechtsverfügung

Gibt es minderjährige Kinder, kann eine Sorgerechtsverfügung ratsam sein. Darin teilen Eltern dem Vormundschaftsgericht mit, wer die Vormundschaft übernehmen soll, wenn sie beispielsweise durch Tod oder Unfall ihr Kinder nicht mehr versorgen können. Ebenso können Personen als Vormund ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist es von Vorteil, einen Grund für diese Entscheidung anzugeben. Denn das Vormundschaftsgericht kann, aber muss Vorschläge nicht akzeptieren.

Bestattungsvollmacht/Bestattungsverfügung

Wer die gesetzliche Totenfürsorgepflicht umgehen will, weil er oder sie zum Beispiel nicht möchten, dass die bestattungspflichtigen Personen (der Reihenfolge nach sind das Ehepartner, Kinder und Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder, Nichten und Neffen) die Beerdigung ausrichten, sollte eine Bestattungsvollmacht erstellen. Eine Bestattungsvollmacht und eine Bestattungsverfügung sorgen dafür, dass die Beerdigung so abläuft, wie es sich der Verfasser oder die Verfasserin wünschen. Sie legen fest, wo und auf welche Art die verstorbene Person bestattet werden wollen, wer die Beerdigung organisiert, welche Musik gespielt werden soll usw.

Damit die bevollmächtigte Person nicht die Kosten für die Beerdigung zu tragen hat, sollte in der Bestattungsvollmacht vermerkt werden, dass die Kosten aus dem Erbe beglichen werden sollen.

Der letzte Wille

Anleitung für das eigene Testament

Brauche ich ein Testament? Die kurze Antwort lautet: Nein. Wer allerdings dafür Sorge tragen möchte, dass sich zurückgebliebene Partner in Zeiten der Trauer nicht auch noch mit Erbschaftsfragen auseinandersetzen müssen, tut gut daran, ein entsprechendes Dokument zu verfassen. Vielleicht gibt es Stiefkinder, die bedacht werden sollen oder besonders enge Freunde. Selbst Alleinstehende, die keine Angehörigen haben, sollten sich fragen, ob sie damit einverstanden sind, dass der Staat all ihr Hab und Gut bekommt.

Es gibt zahlreiche Gründe, die für eine sogenannte „Verfügung von Todes wegen“, zu der Erbrechtsvertrag und Testament gehören, sprechen. In einem Testament können persönlichen Vorstellungen und individuellen Wünsche geregelt werden. Wer soll sich um die Haustiere des Verstorbenen kümmern und sollen gemeinnützige Organisationen unterstützt werden? Nur ein Testament oder Erbvertrag kann garantieren, dass der persönliche Wille über den Tod hinaus respektiert wird. Denn es verändert die gesetzliche Erbfolge. In Fällen, in denen Streit unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorprogrammiert ist, ist ein Testament nicht nur deshalb besonders zu empfehlen. Welche Arten der Testamentserstellung es gibt und auf welche Anforderungen geachtet werden muss, klären wir hier. 

Eigenhändiges/handschriftliches Testament

Der größte Vorteil des eigenhändigen Testaments liegt darin, dass es ganz einfach zu Hause handschriftlich verfasst wird. Wichtig ist nur, dass die Form gewahrt bleibt, damit keine Missverständnisse oder gar juristische Streitigkeiten aufkommen. Ein kleiner Fehler und das Testament kann unwirksam sein. Wer sein Testament daher lieber von einem Anwalt prüfen oder beglaubigen lassen möchte, der muss mit Kosten rechnen: aktuell zwischen 10 und maximal 190 Euro für anwaltliche Erstberatungen, für Testamentsbeglaubigungen maximal 130 Euro. Da es eine sehr intime und persönliche Angelegenheit ist, gibt es für Testamente keine Vorlagen. Ein kleiner Hinweis: Eine Begründung für den letzten Willen muss bzw. sollte nicht gegeben werden, denn dadurch wird eine Anfechtung des Testaments oft erst möglich.

Formal wichtig ist, dass das Testament komplett handschriftlich verfasst wird und sowohl Datum als auch den Ort der Niederschrift enthält. Außerdem sollte es mit „Testament“ oder „letzter Wille“ überschrieben werden und – last but definitely not least – muss es unbedingt eine Unterschrift enthalten, die aus dem Vor- und Zunamen besteht. Andernfalls ist es ungültig. Achtung beim Unterschreiben!: Die Unterschrift darf wirklich erst am Ende des Testaments stehen. Gültig sind nämlich nur die Ausführungen vor der Signatur. Dennoch gibt es jederzeit die Möglichkeit, das Testament zu ändern oder zu widerrufen – entweder als Ergänzung oder als neues Testament. Bei Erstellung eines neuen Testaments sollte das alte vernichten werden, damit keine Missverständnisse aufkommen. Ergänzungen zum Testament müssen ebenso handschriftlich erfolgen, am besten auf einem neuen Blatt, das unterschrieben und mit Ort und Datum beschriftet wird. Das ist wichtig, denn bei fehlenden Angaben zu Ort und/oder Zeit kann ein Testament unwirksam werden, nämlich dann, wenn sich Zweifel an der Gültigkeit z. B. durch Zeugen nicht aus dem Weg räumen lassen.

Eine Aufbewahrung zu Hause ist möglich. Da es dem Verstorbenen nicht möglich ist, den genauen Aufbewahrungsort mitzuteilen, sollte das Dokument leicht auffindbar sein. Sicherer ist es, das originale Testament beim Nachlassgericht einzureichen oder beim Notar zu verwahren, denn obwohl jeder, der ein Testament findet, unter Strafandrohung dazu verpflichtet ist, dieses bei Gericht abzuliefern, kann nicht gewährleistet werden, dass es nicht verfälscht oder gar unterschlagen wird. Personen, die im Testament bedacht wurden, könnten dann möglicherweise leer ausgehen.

Die Kosten für die Hinterlegung beim Nachlassgericht betragen einmalig 75 Euro. Das als Nachlassgericht zuständige Amtsgericht wird das Testament auch beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren. So erfährt es vom Ableben und kann die Testamentseröffnung einleiten. Für den Registereintrag sind Gebühren in Höhe von 18 Euro zu bezahlen (für beglaubigte Testamente sind die Kosten geringer und liegen bei 15 Euro). Sollten Änderungen an einem amtlich verwahrten Testament vorgenommen werden, ist es wichtig, stets das aktuelle Testament zu hinterlegen.

VORTEILE:

– Kann jederzeit und überall aufgesetzt werden.

– Änderungen oder Ergänzungen, aber auch die Vernichtung des Testaments sind jederzeit möglich.

– Die Erstellung ist kostenfrei. Bei einer späteren Hinterlegung beim Amtsgericht oder Erfassung im Zentralen Testamentsregister fallen Kosten an.

– Kann man auch später noch von einem Anwalt überprüfen oder von einem Notar beglaubigen lassen.

NACHTEILE:

– Juristisches Grundwissen ist notwendig (gesetzliche Erbrechtsfolge, Pflichtteil usw.).

– Man muss selbst dafür sorgen, dass es gefunden wird.

– Formulierungen müssen klar und eindeutig sein. Formale oder inhaltliche Mängel können dazu führen, dass es für ungültig erklärt wird.

– Man kann immer etwas vergessen oder übersehen.

– Die Erben brauchen für Banken, Finanz- oder Grundbuchamt zusätzlich einen Erbschein als Nachweis.

Öffentliches/notarielles Testament

Wer keinen Fehler machen möchte, geht am besten zu einem Notar. Er wird den Klienten gut beraten, denn dazu ist er verpflichtet, außerdem kann er auch bei weiterführenden Fragen, z. B. zur Erbschaftssteuer, Auskunft geben. 

Um ein öffentliches oder notariell beurkundetes Testament handelt es sich, wenn das schriftlich verfasste Testament einem Notar übergeben oder der letzte Wille einem Notar mitgeteilt wurde und dieser ihn in eine Urkunde aufnimmt. In zwei Fällen ist ein notarielles Testament zwingend: Für Personen, die außerstande sind, ihr Testament selbst zu verfassen, und für Minderjährige ab 16 Jahren, die zwar nicht die Zustimmung der Eltern benötigen, ihr selbst geschriebenes Testament aber immer einem Notar übergeben müssen.

Leider gibt es das Fachwissen und die Amtsbefugnis eines Notars nicht umsonst. Die Gebühren richten sich nach einer gesetzlich festgelegten Kostenordnung und sind abhängig vom Wert des Nachlasses (Gesamtvermögen des Erblassers abzüglich eventueller Schulden ergibt die Berechnungsgrundlage für die Notargebühr). Ebenso wichtig zu wissen: Für Änderungen eines notariellen Testaments wird ein Notar nochmals Gebühren verlangen.

VORTEILE:

– Es ist rechtssicher formuliert und deshalb juristisch abgesichert.

– Eigene Testierfähigkeit wird bescheinigt.

– Man erhält fachkundige Beratung und Aufklärung. 

– Es wird automatisch beim Amtsgericht hinterlegt. 

– Das notariell beurkundete Testament reicht aus, um ein Grundstück oder ein Konto umschreiben zu lassen; ein Erbschein wird so meist unnötig.

– Auch für minderjährige Personen ab 16 Jahren geeignet.

NACHTEILE:

– Es fallen Notargebühren gemäß aktuell gültiger Kostenordnung an.

– Die Notargebühren berechnen sich nach dem Wert des Nachlasses (großes Vermögen bedeutet höhere Gebühren). 

– Änderungen am Testament können nur beim Notar gemacht werden.

– Bei Änderungen müssen die Kosten für Hinterlegung und Eintragung im Testamentsregister abermals entrichtet werden.

Gemeinschaftliches Testament („Berliner Testament“)

Der Gesetzgeber hat das gemeinschaftliches Testament geschaffen, damit verheiratete Paare ihren letzten Willen gemeinsam in einem Testament – privat oder notariell – niederschreiben können. Unterschrieben wird es mit den beiden Vornamen und dem Familiennamen; Datum und Ort sind ebenso ein Muss.

Das gemeinschaftliche Testament kann nur einvernehmlich geändert oder außer Kraft gesetzt werden. Der einseitige Widerruf ist möglich, allerdings nur zu Lebzeiten beider Ehepartner und nur in notarieller Form mit förmlicher Bekanntgabe gegenüber dem oder der anderen. Das sogenannte Berliner Testament hat für verheiratete oder verpartnerte Paare den Vorteil, dass der länger lebende Ehepartner zunächst zum Vollerben wird und über den Nachlass allein verfügen kann. Die Kinder erben erst dann, wenn er oder sie ebenfalls gestorben ist. Pflichtteilsansprüche bleiben jedoch bestehen. Für die Kinder hat das Berliner Testament den Vorteil, dass der länger lebende Ehepartner den eigenen Nachwuchs nicht benachteiligen kann – zum Beispiel, weil er oder sie noch einmal heiratet und weitere Kinder hat.

VORTEILE:

– Kann vom Ehepaar selbst handschriftlich aufgesetzt werden.

– Wirtschaftliche Absicherung des Ehepartners ist gewährleistet.

– Verhindert, dass gemeinsame Kinder benachteiligt werden, falls der länger lebende Ehepartner noch einmal heiratet und weitere Kinder hat.

– Nach dem Tod des hinterbliebenen Partners fällt die Erbschaft den gemeinsamen Kindern zu.

– Wird mit Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft automatisch ungültig.

NACHTEILE:

– Änderungen oder Widerruf sind nur möglich, solange beide Eheleute leben.

– Das gemeinschaftliche Testament wird durch den Tod eines der beiden Eheleute bindend und darf nicht mehr geändert werden.

– Wird das Berliner Testament beim Notar aufgesetzt, fallen doppelte Gebühren an.

– Doppelte Erbschaftssteuer fällt an: Einmal für den überlebenden Ehepartner, ein

Sonderfall „Mündliches Testament“

Ein mündliches Testament oder Not-Testament ist – wie der Name schon sagt – eher für den akuten Notfall gedacht, etwa bei Lebensgefahr. Denn sobald es dem Erblasser wieder besser geht und er selbstständig ein Testament verfassen oder einen Notar damit beauftragen kann, verliert es spätestens 14 Tage später seine Gültigkeit.

Damit ein mündliche Testament überhaupt anerkannt wird, sind besondere Bedingungen einzuhalten: Bei der Testamentsverkündung müssen entweder mindestens drei Zeugen („Drei-Zeugen-Testament“ oder „See-Testament“) oder zwei Zeugen und ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin anwesend sein. Diese dürfen weder in einem Verwandtschaftsverhältnis mit der Person stehen noch selbst im Testament begünstigt werden. Die Zeug*innen sind außerdem dazu verpflichtet, das mündliche Testament so schnell wie möglich beglaubigen zu lassen.

Weiterführende Informationen gibt die Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.